Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Diese ursprünglich für die Zeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 vorgesehene Regelung gilt nun dauerhaft. Zuvor lag eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sich die Begrenzung auf zwei Monate und 50 Arbeitstage belief.

Eine kurzfristige Beschäftigung führt – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – weder zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, noch zur Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung (§ 19 Abs. 1 Buchst. i MS, AB V Abs. 1 Nr. 8 VBL-S). Zu beachten ist jedoch, dass auch bei einer kurzfristigen Beschäftigungsdauer Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und Zusatzversorgung dann eintritt, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und der (anteilige) Verdienst die 450-EUR-Grenze überschreitet. Eine Berufsmäßigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezieht oder bei der Agentur für Arbeit für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchender gemeldet ist. Gleiches gilt auch für Beschäftigungen, die während einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ausgeübt werden. Die 450-EUR-Grenze muss dabei auf das befristete Arbeitsverhältnis zeitanteilig begrenzt werden. Ob eine berufsmäßige Beschäftigung ausgeübt wird, prüft der zuständige Sozialversicherungsträger.

Um während der Corona-Krise eine vorübergehende Beschäftigung (z. B. bei Saisonarbeitskräften) zu erleichtern, hat die Bundesregierung die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) einmalig angehoben: In der Zeit vom 1.3. bis zum 31.10.2020 konnte eine kurzfristige Beschäftigung bis zu fünf Monate (bisher drei Monate) oder 115 Arbeitstage (bisher 70 Arbeitstage) dauern.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte ist als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Zudem wird er bei einem Mitglied der Zusatzversorgungskasse befristet für 3 Tage mit einem Verdienst von insgesamt 150 EUR beschäftigt.

Wegen der vorliegenden Arbeitslosigkeit liegt eine berufsmäßige Beschäftigung vor. Die 450-EUR-Grenze wird auf die zeitliche Befristung der Beschäftigung – also auf 3/30, das sind 45 EUR – begrenzt. Da die Beschäftigung berufsmäßig ist und die (anteilige) 450-EUR-Grenze überschritten wird, liegt keine kurzfristige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor. Der Beschäftigte ist in der Sozialversicherung und damit auch in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig.

Wird eine zunächst kurzfristige Beschäftigung verlängert und entsteht dadurch Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, ist der Beschäftigte ab dem Zeitpunkt der Verlängerung (also nicht rückwirkend) in der Zusatzversorgung anzumelden.

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