Ausnahmsweise kann für einzelne Beschäftigte eine bestehende Pflichtversicherung auch dann fortgeführt werden, wenn diese Beschäftigten zu einem Arbeitgeber wechseln, der nicht Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes ist.

Dies setzt allerdings voraus, dass

  • die Fortführung der Pflichtversicherung arbeitsvertraglich vereinbart wird und
  • der Arbeitgeber, bei dem die Pflichtversicherung begründet wurde und der Mitglied der Zusatzversorgungseinrichtung ist, an dem neuen Arbeitgeber, zu dem der Beschäftigte wechselt, unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen beteiligt ist.

Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Zusatzversorgungskasse (vgl. Teil III 5.1).

 
Hinweis

Eine Fortführung der Versicherung kann nur in Einzelfällen erfolgen, nicht jedoch für mehrere Personen, z. B. im Rahmen eines Betriebsübergangs oder einer sonstigen organisatorischen Veränderung. Eventuelle Auswirkungen einer geplanten strukturellen Veränderung sollten vom Mitglied frühzeitig mit der Kasse abgeklärt werden.

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