Eine freiwillige Versicherung mit Riester-Förderung in der Zusatzversorgung erfolgt innerhalb der betrieblichen Altersversorgung; somit wird der Arbeitgeber in die Versicherung einbezogen. Er ist allerdings nur dazu verpflichtet – solange das Arbeitsverhältnis besteht – die Beiträge aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an die Zusatzversorgungskasse zu überweisen.

Dagegen wird der Versicherungsvertrag – anders als bei der Entgeltumwandlung – direkt zwischen dem Versicherten und der Zusatzversorgungseinrichtung geschlossen.

Der Arbeitnehmer ist auch selbst dafür verantwortlich, sich ausreichend bei der Zusatzversorgungskasse über die Fördermöglichkeiten, Beitragshöhe und die zu versichernden Risiken zu informieren.

3.9.1 Versicherungsvertrag

Bei der freiwilligen Versicherung im Rahmen der Riester-Förderung ist der Beschäftigte der Versicherungsnehmer. Er schließt also mit der Zusatzversorgungskasse die Versicherung ab. Die Kasse bestätigt die Versicherung durch Übersendung eines Versicherungsscheins. Gleichzeitig wird der Arbeitgeber darüber informiert, ab wann er welchen Betrag und mit welchem Buchungsschlüssel überweisen muss.

Die Anpassung der Beiträge muss der Versicherte selbst vornehmen und bei Änderungen seinen Arbeitgeber hierüber informieren.

3.9.2 Beantragung der Zulagen

Die Zusatzversorgungseinrichtung sendet dem freiwillig Versicherten jeweils am Anfang eines Jahres einen Kontoauszug über die bislang erworbenen Anrechte zu. Zusätzlich erhält der Versicherte ein Formular zur Geltendmachung der Zulagen. Der Versicherte muss den Zulagenantrag wieder an die Zusatzversorgungskasse zurücksenden. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden. Nach Erhalt des Zulagenantrages fordert die Zusatzversorgungskasse die Zulagen bei der Zulagenstelle an; von dort werden die Zulagen direkt auf das Konto des Versicherten überwiesen.

Der Versicherte kann auch einen sog. Dauerzulagenantrag stellen. Dieser gilt für alle kommenden Jahre, bis eine Änderung durch den Versicherten angezeigt wird. Veränderungen sind insbesondere dann anzuzeigen, wenn sie Einfluss auf die Höhe der Zulagen haben (also z. B. Änderungen hinsichtlich der Kinderzulagen). Ist ein Dauerzulagenantrag gestellt, werden die Zulagen jeweils jährlich automatisch von der Zusatzversorgungskasse bei der Zentrale Zulagenstelle beantragt.

Die Zusatzversorgungskasse sendet Riester-Versicherten jedes Jahr eine Bescheinigung (nach § 92 EStG) zu, in dem sie einen Überblick über die bislang geleisteten Beiträge und erhaltene oder zurückgeforderte Zulagen bekommen. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so können Versicherte durch einen Antrag auf Festsetzung eine Überprüfung der Zulagengewährung bei der Zulagenstelle veranlassen. Dazu müssen sie den Antrag und eine schriftliche Erläuterung der ihrer Meinung nach fehlerhaften Zulagengewährung/-rückforderung bei der Zusatzversorgungskasse als Anbieter einreichen. Anschließend leitet die Zusatzversorgungskasse den Antrag auf Festsetzung mit einer Stellungnahme an die Zulagenstelle weiter. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten die Versicherten von der Zulagenstelle eine Mitteilung über das Ergebnis.

3.9.3 Beantragung des Sonderausgabenabzugs

Mit dem Zulagenantrag erhält der Versicherte von der Zusatzversorgungskasse auch eine Bescheinigung über die von ihm erbrachten Beiträge. Diese ausgewiesenen Beiträge kann der Versicherte gegenüber seinem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabenabzug geltend machen. Wird vom Finanzamt ein Sonderausgabenabzug gewährt, so wird dieser im Rahmen einer eventuellen Steuererstattung vom Finanzamt direkt an den Versicherten ausgezahlt. Dieser Betrag wird also nicht auf das Versicherungskonto gutgeschrieben.

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