Hat der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den er für betriebliche und private Zwecke nutzen darf, setzt der Unternehmer regelmäßig 1 % vom Bruttolistenpreis pro Monat als geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) an (nach dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung). Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen darüber hinaus auch für seine selbstständige Nebentätigkeit nutzen, muss er dafür keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil bei seinem Arbeitnehmer versteuern. Allerdings darf er bei seiner selbstständigen Nebentätigkeit keine Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.[1] Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer bereits auf der Einnahmenseite durch Wahl der Fahrtenbuchmethode eine an den spezifischen Nutzungsverhältnissen orientierte Besteuerung des ihm zugeflossenen geldwerten Vorteils durchführt.

Aus R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 8 LStR ergibt sich, dass die Finanzverwaltung darauf verzichtet, für die beruflichen Fahrten außerhalb des Arbeitsverhältnisses einen geldwerten Vorteil anzusetzen, die der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen zurücklegt, um andere Einkünfte zu erzielen. Der Unternehmer erfasst (über den 1 %-Wert hinaus) keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn.

Hinweis: Der Arbeitnehmer darf in seiner Einkommensteuererklärung zusätzlich sogar die Entfernungspauschale geltend machen, wenn er den Firmenwagen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses zurücklegt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer nutzt den Firmenwagen für andere Einkunftsarten

Ein Unternehmer hat mit seinem Ehegatten einen Arbeitsvertrag geschlossen und ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen überlassen (Bruttolistenpreis 20.000 EUR). Sein Ehegatte übt darüber hinaus bei einem anderen Arbeitgeber ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aus. Die Entfernung von 14 km zu dieser ersten Tätigkeitsstätte legt sein Ehegatte mit dem Firmenwagen zurück.

Als Arbeitgeber erfasst der Unternehmer

 
für Privatfahrten einen geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) von 20.000 EUR × 1 % = 200 EUR
für Fahrten zur Arbeitsstätte im Rahmen des anderen Arbeitsverhältnisses 0 EUR
insgesamt als Arbeitslohn 200 EUR
 
Pro Jahr sind zu versteuern 200 EUR × 12 = 2.400 EUR
Entfernungspauschale 14 km × 220 Arbeitstage × 0,30 EUR = 924 EUR
per Saldo zu versteuern 1.476 EUR
 
Praxis-Tipp

Gestaltung für Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

Für den Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen auch im Rahmen anderer Einkunftsarten nutzen darf, ist dies ein vorteilhaftes Ergebnis. Unternehmer und Freiberufler sind in diesem Punkt benachteiligt, weil sie die Kosten, die auf Fahrten zur Erzielung von Überschusseinkünften entfallen, zusätzlich gewinnerhöhend erfassen müssen.[3] Es macht also Sinn, Gestaltungsmöglichkeiten durch die Überlassung eines Firmenwagens im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses zu nutzen.

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