Beschäftigte werden von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung auf schriftlichen Antrag hin befreit, solange sie freiwillig Mitglied des Versorgungswerks der Presse sind (§ 19 Abs. 1 Buchst. l MS). Wird der Antrag auf Befreiung innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Pflichtversicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden. Wird der Antrag erst nach Ablauf von 12 Monaten nach Beginn der Pflichtversicherung gestellt, wirkt die Befreiung nur für die Zukunft und zwar ab dem Tag des Eingangs des Befreiungsantrags bei dem Arbeitgeber. Endet die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Presse, so entsteht unter den üblichen Voraussetzungen Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.

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