Beschäftigte, die wegen der Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert haben oder ihre Rentenanwartschaften auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft übertragen haben, sind in der Zusatzversorgung versicherungsfrei (z.B. § 19 Abs. 1 Buchst. g und h MS). Wird für diesen Personenkreis jedoch ein Arbeitsvertrag vereinbart, auf den ein öffentlicher Tarifvertrag (z.B. TVöD/TV-L, AVR) in vollem Umfang Anwendung findet, so ist die Zusatzversorgung vereinbart und Versicherungspflicht gegeben. Genau so kann die Zusatzversorgung auch einzelvertraglich vereinbart werden.

Abweichend von dieser Regelung besteht im Geltungsbereich des ATV – also für Beschäftigte im Bereich des Bundes und der Länder – Versicherungspflicht. Insoweit weicht der ATV-K vom ATV ab.

Ausländische Beschäftigte, die in der deutschen Rentenversicherung versichert sind, sind versicherungspflichtig, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung erfüllen.

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