Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung, wenn sie die üblichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.

Zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehören z. B.

  • Ärzteversorgungen,
  • Apothekerversorgungen,
  • Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungen,
  • Architektenversorgungen etc.

Diese Beschäftigten sind ausnahmsweise dann versicherungsfrei, wenn sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des ehemaligen § 7 Abs. 2 AVG bis zum 31. Dezember 1984 von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung befreit worden sind und bis 30. Juni 1985 schriftlich die Fortdauer der Befreiung beantragt hatten (§ 19 Abs. 1 Buchst. j d. S.).

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