Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung, wenn sie die üblichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.
Zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehören z. B.
- Ärzteversorgungen,
- Apothekerversorgungen,
- Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungen,
- Architektenversorgungen etc.
Diese Beschäftigten sind ausnahmsweise dann versicherungsfrei, wenn sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des ehemaligen § 7 Abs. 2 AVG bis zum 31. Dezember 1984 von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung befreit worden sind und bis 30. Juni 1985 schriftlich die Fortdauer der Befreiung beantragt hatten (§ 19 Abs. 1 Buchst. j d. S.).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen