Ordensmitglieder gehören aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Ordensgemeinschaft nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Personenkreis. Sie erbringen ihre Dienste in der Regel aufgrund eines Gestellungsvertrages.

Eine Versicherung in der Zusatzversorgung kommt allerdings dann in Betracht, wenn neben der Eigenschaft als Ordensmitglied ein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne abgeschlossen worden ist.

Gleiches gilt für Mitglieder einer Schwesterngemeinschaft.

Pastoral- und Gemeindeassistenten im Vorbereitungsdienst sind keine Beschäftigten, da ihr Beschäftigungsverhältnis überwiegend Ausbildungszwecken dient. Eine Versicherung ist jedoch ausnahmsweise dann möglich, wenn diese arbeitsvertraglich vereinbart wird.

Organisten in nebenberuflicher Tätigkeit sind abhängig beschäftigt und unterliegen damit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung. Soweit die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG (vgl. Übungsleiter, Teil II 2.2.3) anzuwenden ist, sind Organisten in der Zusatzversorgung zu versichern, wenn das Entgelt den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG überschreitet.

Wird der Freibetrag nicht monatlich überschritten, so ist eine bereits erfolgte Anmeldung in der Zusatzversorgung aufrecht zu erhalten. Lediglich in der Jahresmeldung sind dann Zeiträume ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, die mehr als einen Kalendermonat dauern, mit dem Versicherungsmerkmal 40 zu melden (vgl. Teil II 2.2.3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge