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II. Beginn des Arbeitsverhältnisses – Anmeldung / 4.3.2 Nicht zu versichern

Walter Dietsch
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Alle in Ausbildung befindlichen Personen sind grundsätzlich zu versichern, es sei denn, sie sind ausdrücklich vom TVAöD ausgenommen.

Der TVAöD gilt nicht für

  • Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe,
  • Schüler in der Kinderpflege/Sozialpädagogische Assistenten
  • Heilerziehungspflegeschüler/innen; Heimerziehungspfleger, Heimerziehungshelfer, Schüler zum Heilerziehungsassistenten,
  • Praktikantinnen/Praktikanten,
  • Volontärinnen/Volontäre.

Versicherungsfrei sind auch:

  • Praktikantinnen/Praktikanten
  • Berufe im Anerkennungsjahr und Anerkennungspraktikum (z. B. Erzieherinnen im Anerkennungsjahr),
  • Auszubildende zum Arbeitserzieher (z.B. Anlage 7 zu den AVR Buchst. D § 1 (a) Nr. 11),
  • Personen in der Qualifizierung zum Alltagsbetreuer, Alltagsbegleiter, Betreuungsassistenten (§ 43 b SGB XI und § 53 c SGB X).

Wird für diesen Personenkreis jedoch ein Arbeitsvertrag vereinbart, auf den ein öffentlicher Tarifvertrag (TVöD, TV-L)) in vollem Umfang Anwendung findet, so ist die Zusatzversorgung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbart und es tritt Versicherungspflicht ein. Gleiches gilt auch dann, wenn die Zusatzversorgung einzelvertraglich vereinbart wird.

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