Erhalten Beschäftigte mit Stundenvergütung für einen Teil ihrer Tätigkeit auch Stückvergütung (weil sie z.B. ambulante Fleischuntersuchungen vornehmen), ist diese Stückvergütung nicht als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt anzusehen (§ 16 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung).
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