Beschäftigte in Großbetrieben, die Stundenvergütung erhalten, haben Anspruch auf eine Besitzstandszulage, soweit sie bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags eine Stückvergütung nach § 12 TV Ang aöS bezogen haben (§ 25 TV-Fleischuntersuchung).

Die Besitzstandszulage leitet sich aus dem Entgelt ab, welches bis zum Inkrafttreten des TV-Fleischuntersuchung nicht zusatzversorgungspflichtig war. Somit ist es folgerichtig, die Besitz-standzulage aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt auszunehmen.

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