Ein vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellter Beschäftigter oder Auszubildender unterliegt der Versicherungspflicht erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a MS, § 26 Abs. 1 Buchst. a VBL-S).

Die Pflichtversicherung beginnt am Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres, somit am Tag des 17. Geburtstags.

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist damit lediglich das ab dem Zeitpunkt der Anmeldung gezahlte Entgelt.

 
Praxis-Beispiel

Eine am 11.10.2000 geborene Auszubildende nimmt eine Ausbildung am 1.9.2017 bei der Gemeinde auf. Sie vollendet am 10.10 2017 das 17. Lebensjahr.

Die Auszubildende ist ab dem 11.10.2017 (17. Geburtstag) zur Zusatzversorgung anzumelden.

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist im Monat Oktober lediglich das anteilige Entgelt ab 11.10.2017.

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