Versicherungsmerkmal Erläuterung
10

Umlage:

Anzugeben ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Hiervon ist die Umlage zu entrichten (umlage- oder mischfinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung). Die Umlage ist mit Steuermerkmal 10 oder 11 zu melden.
15

Pflichtbeitrag:

Anzugeben ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Hiervon ist der Beitrag zu entrichten (kapitalgedeckte Zusatzversorgungseinrichtung). Der Beitrag ist mit den entsprechenden Steuermerkmalen 01 bis 03 oder 05 bzw. 07 zu melden.
17

zusätzliche Umlage/Beitrag:

Anzugeben ist der Teil des Entgelts, der das 1,133 fache der Entgeltgruppe 15 Endstufe übersteigt. Hiervon sind 9 % als Umlage/Beitrag zu entrichten. Die zusätzliche Umlage ist jedoch nur dann zu melden und zu zahlen, wenn sie bereits am 31.12.2001 und am 1.1.2002 gezahlt wurde und das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht.

Die zusätzliche Umlage bei einer umlage- oder mischfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung ist mit dem Steuermerkmal 10 oder 11 zu melden.

Ein zusätzlicher Beitrag bei einer kapitalfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung ist mit den entsprechenden Steuermerkmalen 01 bis 03 zu melden.
19

Sanierungsgeld:

Sanierungsgelder kommen in Betracht, wenn der zum 1.11.2001 maßgebende Umlagesatz weiterhin erhoben wird, aber die Umlage zur Deckung der entstehenden Leistungsverpflichtungen nicht ausreicht. Sanierungsgelder dienen nicht zur Finanzierung von Leistungen, sondern für den durch die Systemumstellung entstandenen Sanierungsbedarfs der Kasse.

Das Sanierungsgeld ist immer mit Steuermerkmal 10 zu melden.

(Bei einigen Zusatzversorgungseinrichtungen mit Sanierungsgeld ist das Sanierungsgeld nicht extra zu melden).
20

Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag dient der Kapitaldeckung bei gemischtfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen und ist für denselben Zeitraum wie die Umlage (Versicherungsmerkmal 10 und 23) zu melden.

Der Zusatzbeitrag ist mit den Steuermerkmalen 01 bis 03 oder 05 zu melden.
22

Umlage während einer Altersteilzeit, die vor 1.1.2003 vereinbart wurde (Altersteilzeit vor 1.1.2003 vereinbart, sofern nicht Versicherungsmerkmal 24 zu verwenden ist)

Mit dieser Kennzahl ist das tatsächliche Entgelt während der Altersteilzeit (Hälfte des vor Beginns der Altersteilzeit bezogenen Entgelts) zu melden. Dieses Entgelt wird von der Zusatzversorgungseinrichtung zur Verrentung mit 1,8 multipliziert und somit auf 90 % des ursprünglich vollen Entgelts hochgerechnet.

Entgelte während dieser Zeit, die in voller Höhe gezahlt werden (z. B. Auszahlung der Überstunden), müssen parallel gemeldet werden (mit Versicherungsmerkmal 10 und 20).

Die Umlage während einer Altersteilzeit bei einer umlage- oder mischfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung ist mit dem Steuermerkmal 10 oder 11 zu melden.
23

Umlage während einer Altersteilzeit, die nach dem 31. 12. 2002 vereinbart wurde.

Es ist das auf 90 % hochgerechnete Entgelt während der Altersteilzeit zu melden (also tatsächliches Entgelt während der Altersteilzeit × 1,8).

Entgelte während dieser Zeit, die in voller Höhe gezahlt werden (z. B. Auszahlung der Überstunden), müssen dem hochgerechneten Entgelt während der Altersteilzeit hinzugerechnet werden.

Die Umlage während einer Altersteilzeit bei einer umlage- oder mischfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung ist mit dem Steuermerkmal 10 oder 11 zu melden.
24

Umlage während einer Altersteilzeit bei Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von über 90 % des vor Beginn des Altersteilzeit bezogenen Entgelts

(Altersteilzeit vor dem 1.1.2003 vereinbart/abweichende Regelung, gem. § 8 Protokollerklärung zum ATV-K).

Wird auf Grund einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der dem Mindestbeitrag von 90 % des Entgelts, das der Bemessung des Altersteilzeit-Entgelts zugrunde liegt, übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass entsprechend mehr Versorgungspunkte auch in der Zusatzversorgung erworben werden. Bei einer Aufstockung auf beispielsweise 95 % ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt um den Faktor 95/90 zu erhöhen und erst danach mit dem Faktor 1,8 zu vervielfältigen.

Die Umlage während einer Altersteilzeit bei einer umlage- oder mischfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtung ist mit dem Steuermerkmal 10 oder 11 zu melden.
25

Zusatzbeitrag während einer vor dem 1. 1. 2003 vereinbarten Altersteilzeit. Der Zusatzbeitrag ist als eigener Versicherungsabschnitt für denselben Zeitraum zu melden wie der für die Umlage gemeldete Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 22.

Der Zusatzbeitrag ist mit den entsprechenden Steuermerkmalen 01 bis 03 bzw. 07 zu melden.
26

Zusatzbeitrag während einer vor dem 1. 1. 2003 vereinbarten Altersteilzeit mit abweichender Regelung gem. Protokollerklärung zu § 8 ATV-K (siehe Versicherungsmerkmal 24).

Er ist als eigener Versicherungsabschnitt für denselben Zeitraum zu melden wie der mit Versicherungsmerkmal 24 für die Umlage gemeldete Versicherungsabschnitt.

Der Zusatzbeitrag ist mit den entsprechenden Steuermerkma...

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