4.3.1 Zu versichern

Auszubildende, die unter die Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 fallen oder fallen würden, wenn die Tarifverträge angewandt würde, sind versicherungspflichtig (§ 22 MS).

Damit sind grundsätzlich alle Auszubildenden versicherungspflichtig,

  • die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden,
  • die als Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege ausgebildet werden,
  • die Auszubildende in Betrieben oder Betriebsstellen sind, auf deren Beschäftigte der TV-V oder TV-WW/NW Anwendung findet,
  • die Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen sind, auf deren Beschäftigte ein TV-N Anwendung findet, soweit und solange nicht eine anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wird.

Seit dem 1.3.2018 sind Schüler in der Operationstechnischen und der Anästhesietechnischen Assistenz sowie nach dem Notfallsanitätergesetz in den TVAöD mit einbezogen worden. Gleiches gilt für Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher nach landesrechtlicher Regelung.

Seit dem 1.1.2019 sind auch Auszubildende in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen in den TVAöD mit einbezogen worden. Hierzu gehören:

  • Orthoptistinnen und Orthoptisten
  • Logopädinnen und Logopäden
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und –assistenten
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und –assistenten
  • Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Ergotherapeutinnen und –therapeuten
  • Physiotherapeutinnen und –therapeuten
  • Diätassistentinnen –und -assistenten

Zu versichern sind auch

  • Auszubildende zum Medizinischen Fachangestellten,
  • Auszubildende zur Pflegefachkraft (ab 1.1.2020),
  • Auszubildende zum Forstwirt.
  • Ebenso sind Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher nach landesrechtlicher Regelung mit Wirkung vom 1.3.2018 in den TVAöD integriert. Diese waren zuvor von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung ausgenommen. Seit dem 1.3. 2018 findet nun der TVAöD-Pflege unmittelbar auf alle entsprechenden praxisintegrierten Ausbildungen seit dem 1.3.2018 Anwendung. Damit ist ab diesem Zeitpunkt auch eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung gegeben.

Zu beachten ist, dass Auszubildende in der regulären Erzieherausbildung weder in der Zeit des Sozialpädagogischen Seminars noch in der Fachakademie noch während ihres Berufspraktikums (nach TVPöD) den oben genannten tariflichen Regelungen unterliegen. Sie sind damit weiterhin in der Zusatzversorgung versicherungsfrei.

4.3.2 Nicht zu versichern

Alle in Ausbildung befindlichen Personen sind grundsätzlich zu versichern, es sei denn, sie sind ausdrücklich vom TVAöD ausgenommen.

Der TVAöD gilt nicht für

  • Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe,
  • Schüler in der Kinderpflege/Sozialpädagogische Assistenten
  • Heilerziehungspflegeschüler/innen; Heimerziehungspfleger, Heimerziehungshelfer, Schüler zum Heilerziehungsassistenten,
  • Praktikantinnen/Praktikanten,
  • Volontärinnen/Volontäre.

Versicherungsfrei sind auch:

  • Praktikantinnen/Praktikanten
  • Berufe im Anerkennungsjahr und Anerkennungspraktikum (z. B. Erzieherinnen im Anerkennungsjahr),
  • Auszubildende zum Arbeitserzieher (z.B. Anlage 7 zu den AVR Buchst. D § 1 (a) Nr. 11),
  • Personen in der Qualifizierung zum Alltagsbetreuer, Alltagsbegleiter, Betreuungsassistenten (§ 43 b SGB XI und § 53 c SGB X).

Wird für diesen Personenkreis jedoch ein Arbeitsvertrag vereinbart, auf den ein öffentlicher Tarifvertrag (TVöD, TV-L)) in vollem Umfang Anwendung findet, so ist die Zusatzversorgung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbart und es tritt Versicherungspflicht ein. Gleiches gilt auch dann, wenn die Zusatzversorgung einzelvertraglich vereinbart wird.

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