Beamte, Richter und Soldaten – auch Zeitsoldaten – sind keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, da sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Eine Versicherung in der Zusatzversorgung ist daher nur möglich, wenn sie aus dem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis – ohne Versorgungsanspruch – ausgeschieden sind. Allerdings ist eine Nachversicherung für die Zeit des Beamten- oder Soldatenverhältnisses in der Zusatzversorgung – anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung – nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 2.3.2000 festgestellt, dass ehemalige Beamte, Richter und Soldaten keinen Nachversicherungsanspruch in der Zusatzversorgung haben.

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