Beschäftigte, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Beamtenversorgungsgesetz) haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, sind versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. b MS, AB V Abs. 1 Nr. 2 VBL-S).
Bei einer nach den Grundsätzen der beamtenrechtlichen Versorgung ausgestalteten Versorgungszusage müssen die Bestimmungsgrößen der ruhegehaltsfähigen Zeit und des ruhegehaltsfähigen Dienstbezuges sowie ihre Zusammenführung zu einem Versorgungssatz in einer dem Beamtenrecht vergleichbaren Weise ausgestaltet sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Höhe der Versorgungszusage der des Beamtenversorgungsrechts genau entspricht. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist z. B. die Versorgung der Bundestagsabgeordneten, der Abgeordneten der Landesparlamente, des Europäischen Parlaments, der hauptamtlichen Bürgermeister und auch die Versorgung der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten).
Diese Regelung gilt insbesondere für Ruhestandsbeamte und beurlaubte Beamte, die zudem als Angestellte bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie gilt allerdings auch für Beamte, die einer Nebenbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die sozialversicherungspflichtig ist.
Eine Beamtin in Erziehungsurlaub beim Dienstherrn A übt mit Genehmigung des Dienstherrn eine geringfügige Beschäftigung während der Elternzeit beim Arbeitgeber B aus, der Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist. Besteht Versicherungspflicht?
Es besteht keine Versicherungspflicht, da aufgrund des wegen Elternzeit ruhenden (aber bestehenden) Beamtenve...