Geringfügig entlohnte Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV sind zu versichern, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung erfüllt sind. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von maximal 31,20 Prozent des Verdienstes. Das sind neben 15 % zur Renten- und 13 % zur Krankenversicherung noch eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 % (sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird), sowie 1,14 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie eine Insolvenzgeldumlage von 0,06 %.

Die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung knüpft immer an den Tatbestand der geringfügigen Beschäftigung in der Sozialversicherung an. Es besteht nur dann keine Versicherungspflicht, wenn eine sog. kurzfristige Beschäftigung vorliegt (vgl. nachfolgend Nr. 4.1.2). Für die Frage der Versicherungspflicht ist es unerheblich, ob im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung vom Arbeitgeber nur die pauschalen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden oder der Beschäftigte auf die pauschalen Beiträge zu einem vollen Rentenversicherungsbeitrag aufstockt.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte ist bei einem Mitglied der Zusatzversorgungskasse in einem Dauerarbeitsverhältnis beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt nicht mehr als 450 EUR. Der Arbeitgeber leistet von dem monatlichen Arbeitsentgelt 31,20% Pauschalabgaben (2 % Steuern, 13 % Beiträge zur Krankenversicherung und 15 % Beiträge zur Rentenversicherung etc.).

Der Beschäftigte ist im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV geringfügig beschäftigt. Er ist in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig, weil er nicht kurzfristig beschäftigt ist.

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