Der Beschäftigte muss vor der Durchführung der Entgeltumwandlung bei der Zusatzversorgung eine Modellberechnung zur freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung anfordern. Mit der Modellberechnung erhält er vor Vertragsschluss die notwendigen Vertragsinformationen (Allgemeine Versicherungsbedingungen, Produkt- und Vertragsinformationen, Steuer- und Sozialabgabeninformationen) sowie das Antragsformular. Auf dem Antragsformular findet sich in der Regel auch die Möglichkeit, auf das Kündigungsrecht zu verzichten und den Vertrag so "Hartz IV-sicher" zu machen, sowie einen Lebensgefährten als bezugsberechtigt einzutragen.

Durch Zusendung des vom Arbeitgeber (als Versicherungsnehmer) unterschriebenen Antragsformulars wird für die Beschäftigten, die bei der Zusatzversorgungskasse Entgelt umwandeln wollen, durch ihren Arbeitgeber ein Einzelversicherungsverhältnis begründet.

Der Arbeitgeber erhält daraufhin von der Zusatzversorgungskasse einen Versicherungsschein (mit Kopie Versicherungsschein und Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Arbeitnehmer) und die notwendigen Informationen für die Beitragsüberweisung (Bankverbindung, Konto, Buchungsschlüssel). Bei Überweisung der Beiträge hat der Arbeitgeber den von der Kasse vorgegebenen Buchungsschlüssel zu verwenden. Er ist insbesondere verpflichtet, bei den Überweisungen anzugeben, ob die Beiträge steuerfrei sind oder nicht, da sich aus der jeweiligen (Nicht-)Versteuerung die spätere Versteuerung der Rente ergibt.

(Bei einzelnen Zusatzversorgungskassen ist der Abschluss von Einzelversicherungsverträgen nicht erforderlich, da diese Kassen die bestehenden Gruppenversicherungsverträge als Vertragsgrundlage gelten lassen. Hier muss also nur eine Meldung des Versicherten mit den zu versichernden Risiken erfolgen.)

Aufgabe des Arbeitgebers ist also die organisatorische Durchführung der Versicherung und ggf. die Aufklärung des Arbeitnehmers bezüglich der Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Fragen, die die Versicherung und ihre Leistungen selbst betreffen, sollte der Arbeitgeber aus Haftungsgründen nicht beantworten und den Versicherten mit seinen Fragen an die Zusatzversorgungskasse verweisen.

Damit liegt es wiederum im Verantwortungsbereich der Beschäftigten, sich selbst über die freiwillige Versicherung, die Höhe der Beiträge, die eventuell zu erwartende Leistung etc. zu erkundigen.

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