Rz. 1

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) bestand bis Ende 1991 aus den jetzt unabhängigen Staaten > Armenien, > Aserbaidschan, > Estland, > Georgien, > Kasachstan, > Kirgisistan, > Lettland, > Litauen, > Moldau, > Russland, > Tadschikistan, > Turkmenistan, > Ukraine, > Usbekistan und > Weißrussland. Russland betrachtet sich als Nachfolgestaat der UdSSR und hat alle völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernommen.

 

Rz. 2

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Das mit der ehemaligen UdSSR abgeschlossene DBA vom 24.11.1981 (BGBl 1983 II, 3 = BStBl 1983 I, 90; Inkrafttreten: BGBl 1983 II, 427 = BStBl 1983 I, 352; grundsätzliche Anwendbarkeit seit dem 01.01.1980) gilt nur noch für die Republik > Moldau (vgl BGBl 1996 II, 768) fort (vgl aktuelles Übersichts-Schreiben des BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195). Mit den anderen Nachfolgestaaten bestehen eigene DBA.

Das Abkommen ist hinsichtlich des Aufbaus und vieler Artikel mit dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff) vergleichbar, weicht zum Teil aber deutlich davon ab. Dies dürfte einerseits durch die kommunistische Planwirtschaft in der Sowjetunion bei Abschluss des Abkommens, aber andererseits auch dadurch zu erklären sein, dass die Vertragsstaaten unterschiedlichen politischen und wirtschaftlichen Machtblöcken angehörten (sehr geringer Informationsaustausch, vgl > Rz 17). Das Abkommen wird durch ein Protokoll ergänzt, dessen Regelung Bestandteil des Abkommens sind.

 

Rz. 3

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die jeweiligen Nachfolgestaaten (Art 3 Abs 1 Buchst a; > Rz 1 f). Zu einem Vertragsstaat im geographischen Sinne gehört auch ein an das Küstenmeer angrenzender Festlandsockel, soweit der Vertragsstaat dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung des Festlandsockels und zur Nutzung seiner Naturschätze ausübt.

 

Rz. 4

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Das DBA gilt grundsätzlich für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 115 ff). Abweichend vom OECD-MA wird jedoch bei der Bestimmung der Ansässigkeit, falls sich diese nicht durch den > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt bestimmen lässt, nicht auf die > Staatsangehörigkeit als weiteres Kriterium abgestellt. Auch eine Regelung über die Gleichbehandlung der Staatsbürger, wie sie in Art 24 OECD-MA vorgesehen ist, enthält das DBA nicht; Art 20 verlangt jedoch eine steuerliche Gleichbehandlung von Personen (> Rz 14).

 

Rz. 5

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine auf das jeweilige Steuerjahr bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff).

 

Rz. 6

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Vergütungen für eine Arbeit auf Seeschiffen, Binnenschiffen oder auf Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens liegt (Art 15 Abs 3, > Doppelbesteuerung Rz 201 ff).

 

Rz. 7

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die dem OECD-MA entsprechende Regelung zu Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist (allgemein > Doppelbesteuerung Rz 255 ff), befindet sich nicht im DBA selbst, sondern in Nr 6 des Protokolls zu Art 12.

 

Rz. 8

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Einkünfte der berufsmäßigen Künstler und Sportler, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und im anderen Vertragsstaat persönlich tätig werden, dürfen im Tätigkeitsstaat nicht besteuert werden, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln eines der Vertragsstaaten gefördert wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können sie auch im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 16; allgemein: > Doppelbesteuerung Rz 210 ff); für Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, 75 ff. Für die Zuteilung des Besteuerungsrechts ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit handelt. Abweichend vom OECD-MA gilt diese Regelung jedoch nicht, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht selbst zufließen.

 

Rz. 9

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Bezüge aus öffentlichen Kassen einschließlich der Ruhegehälter für Dienste, die diesem Staat in Ausübung öffentlicher Funktion erbracht wurden, besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Kassenstaat; Art 13 Satz 1). Das gilt nicht, wenn die Vergütungen an eine Person gezahlt werden, die im anderen Staat ständig ansässig ist. In diesem Fall sind die allgemeinen Regelungen zu Arbeits...

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