Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Republik Usbekistan (Hauptstadt: Taschkent; Amtssprache: Usbekisch, regional auch Karakalpakisch, eng verwandt mit Kasachisch) ist ein zentralasiatischer Binnenstaat. Usbekistan grenzt im Westen, Norden und Nordwesten an > Kasachstan, im Osten an > Kirgisistan und > Tadschikistan, im Süden an > Afghanistan und im Südwesten an > Turkmenistan. Zum usbekischen Staatsgebiet gehören auch die Exklaven Soch, Shohimardon, Chong-Kara und Jangail, die von Kirgisistan umschlossen sind. Umgekehrt gehört die Enklave Barak zu Kirgisistan und die Enklave Sarvan zu Tadschikistan. Usbekistan war bis 1991 Mitglied der > Sowjetunion.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Es gilt das DBA vom 07.09.1999 nebst Protokoll (BGBl 2001 II, 978 = BStBl 2001 I, 765). Das DBA ist am 14.12.2001 in Kraft getreten (BGBl 2002 II, 269 = BStBl 2002 I, 239) und wird grundsätzlich ab dem VZ 2002 angewandt. Das Protokoll vom 14.10.2014 ändert und ergänzt das DBA (vgl Gesetz vom 08.10.2015, BGBl 2015 II, 1198 = BStBl 2016 I, 267; zum Inkrafttreten BGBl 2016 II, 263 = BStBl 2016 I, 271) durch konkrete Regelungen zur Amtshilfe und zum Informationsaustausch; es wird grundsätzlich seit dem VZ 2016 angewandt. Besonders für ArbN entspricht das DBA im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA.

Planungen für ein etwaiges Revisionsabkommen oder -protokoll sind mit Stand zum 01.01.2023 keine bekannt gemacht (BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195).

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Usbekistan (Art 3 Abs 1 Buchst a und b). Das DBA gilt grundsätzlich für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Die Regelungen über die Gleichbehandlung (Art 24; > Rz 15) gelten jedoch für alle Staatsangehörigen, unabhängig von einer Ansässigkeit. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 115 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine auf einen Zwölfmonatszeitraum bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, können in diesem Staat besteuert werden (Art 15 Abs 3). Abweichend vom OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 201 ff) wird damit nicht auf die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens, sondern auf dessen Ansässigkeit abgestellt. Eine besondere Regelung für die Binnenschifffahrt enthält das DBA nicht.

 

Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 255 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Einkünfte der Künstler, Musiker und Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit persönlich ausgeübt worden ist (Art 17; > Doppelbesteuerung Rz 210 ff); für Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, 75 ff. Dazu gehören auch Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Personen gezahlt werden (Art 17 Abs 2). Für die Zuteilung des Besteuerungsrechts ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit handelt oder ob die Einnahmen dem Künstler oder Sportler selbst oder einer anderen Person zufließen (Art17 Abs 3). Abweichend besteuert der Ansässigkeitsstaat, wenn aus dessen öffentlichen Kassen der Aufenthalt in dem anderen Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar in wesentlichem Umfang unterstützt worden ist (Art 17 Abs 4).

 

Rz. 8

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bezüge aus öffentlichen Kassen einschließlich der Ruhegehälter besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Kassenstaat; Art 19 Abs 1 Buchst a und 2 Buchst a). Eine Ausnahme gilt für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis, wenn der Empfänger im anderen Staat ansässig ist und dessen > Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (> Ortskräfte; Art 19 Abs 1 Satz 2; > Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen können im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn der Empfänger dort ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist (Art 19 Abs 2). Die Kassenstaatsklausel gilt jedoch nicht für Vergütungen und Ruhegehälter, die im Zusammenhang m...

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