Rz. 255

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Art 28 OECD-MA sieht vor, dass DBA nicht die steuerlichen Vorrechte berühren, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen (> Diplomatischer und konsularischer Dienst). Diese Regelung ist hinsichtlich der Steuerbefreiungen insoweit deklaratorisch, als die Wiener Übereinkommen die Grundsätze des Völkerrechts wiedergeben, weil diese gegenüber DBA das höherrangige Recht sind. Konstitutiv könnten die Bestimmungen allenfalls insoweit sein, als die Wiener Übereinkommen darüber hinausgehen. UE würden aber auch in diesen Fällen die Wiener Übereinkommen Vorrang vor den DBA haben, weil sie das speziellere Recht beinhalten.

 

Rz. 256

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Regelungen entsprechend Art 28 OECD-MA haben darüber hinaus jedoch noch eine weitere Dimension. Mit der Aussage, dass die Steuerbefreiung für Diplomaten und Konsuln im Tätigkeitsstaat auch für das DBA gilt, wird indirekt für diese Einkünfte eine vollständige Verteilungsnorm (zum Begriff > Rz 15) etabliert, sodass die allgemeinen Verteilungsnormen insoweit nicht anzuwenden sind, das Besteuerungsrecht somit dem Staat zufällt, der durch die Wiener Übereinkommen nicht an einer Besteuerung gehindert ist. Damit ist jedoch noch keine Aussage darüber getroffen, ob der Staat, der nach Völkerrecht zur Besteuerung berechtigt ist, dies nach seinem nationalen Steuerrecht tatsächlich auch ausüben kann.

 

Beispiel:

D ist deutscher Diplomat an der Botschaft in Brüssel (> Belgien). Seine Ehefrau F hat ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt im gemeinsamen Haushalt in Brüssel. Sie ist als Arbeitnehmerin für einen deutschen Konzern tätig und damit beauftragt, die Interessen des Konzerns bei den Organen der > Europäische Union zu vertreten.

Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen darf Belgien weder die Einkünfte des D noch der E besteuern. Bei den Einkünften des D handelt es sich um Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen, für das nach dem DBA mit Belgien das Besteuerungsrecht Deutschland zusteht. Das Einkommen der F würde nach dem DBA grundsätzlich im Tätigkeitsstaat Belgien besteuert werden. Da Belgien jedoch an der Besteuerung gehindert ist, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland.

 

Rz. 257–259

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

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