Rz. 1

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Seit 1998 gilt das DBA vom 22.07.1997 mit Protokoll. Zustimmungsgesetz vom 22.07.1998 (BGBl 1998 II, 1571 = BStBl 1998 I, 1016). Die Republik Litauen ist Mitglied der EU (> Europäische Union).

 

Rz. 2

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Litauen sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1 – 3); zur Bestimmung der Ansässigkeit (Art 4) > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht weitgehend dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl BMF vom 14.09.2006 (BStBl 2006 I, 532; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn ).

 

Rz. 3

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu der hier geltenden, auf das Steuerjahr (Kalenderjahr) bezogenen 183-Tage-Regelung > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erbracht wird, die im internationalen Verkehr von einem Unternehmen aus einem Vertragsstaat betrieben werden, können jeweils nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden (Art 15 Abs 3).

 

Rz. 4/1

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Offshore: Weitere Besonderheiten gelten für Vergütungen von nichtselbständiger Arbeit, die im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresgrundes und ihrer natürlichen Ressourcen geleistet oder an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das Vorräte oder Personal an einen Ort oder zwischen Orten befördert, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresgrundes und ihrer natürlichen Ressourcen in einem an einen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet ausgeübt werden; ebenso bei nichtselbständiger Arbeit an Bord von Schleppern oder anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten (vgl Art 20a).

 

Rz. 5

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16).

 

Rz. 6

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Einkünfte der berufsmäßigen Künstler, wie Bühnen-, Film, Rundfunk und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem der Künstler die Tätigkeit persönlich ausübt (Tätigkeitsstaat). Entsprechendes gilt, wenn diese Einkünfte nicht dem Künstler usw selbst, sondern einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 1 und 2). Wird der Künstler usw im Wesentlichen aus öffentlichen Kassen des Ansässigkeitsstaats unterstützt, darf dieser besteuern (Art 17 Abs 3).

 

Rz. 7

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Vergütungen aus öffentlichen Kassen der Gebietskörperschaften besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Quellenstaat). In dem anderen Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) werden sie besteuert, wenn der Empfänger dessen Staatsangehöriger ist, ohne zugleich Staatsangehöriger des Quellenstaats zu sein (Art 19; >  Ortskräfte ). Ausgenommen sind Vergütungen für eine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit; dafür gelten die Regelungen für Vergütungen im privaten Dienst (> Rz 3; vgl Art 19 Abs 3).

 

Rz. 7/1

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Der Quellenstaat behält sich außerdem das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter vor, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden. Ausgenommen hiervon sind Ruhegehälter, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; dann besteuert der Ansässigkeitsstaat (Art 19 Abs 2).

 

Rz. 8

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Private Ruhegehälter für früher geleistete nichtselbständige Arbeit besteuert der Ansässigkeitsstaat (Art 18). Auch Renten aus der Sozialversicherung werden im Ansässigkeitsstaat besteuert (Art 21 Abs 1); Entsprechendes gilt uE für Versorgungsleistungen der > Berufsständische Versorgungseinrichtungen und der landwirtschaftlichen Alterskassen (zur BasisversorgungRenteneinkünfte Rz 16).

 

Rz. 9

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Für Hochschullehrer ua Lehrer und Forscher sind keine Besonderheiten vorgesehen.

 

Rz. 10

Stand: EL 102 – ET: 04/2014

Zahlungen, die Studenten oder Auszubildende (in Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten) aus einem der Vertragsstaaten, die sich in dem anderen Vertragsstaat (Gastland) ausschließlich zum Studiu...

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