Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Staatsangehörigkeit eines Stpfl ist in Deutschland grundsätzlich zunächst ohne steuerrechtliche Bedeutung. Die > Unbeschränkte Steuerpflicht knüpft nämlich grundsätzlich an einen > Wohnsitz oder den gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland an und die beschränkte Steuerpflicht von Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist davon abhängig, dass der Stpfl > Inländische Einkünfte erzielt (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 1 ff). Dies entspricht international dem Vorgehen vieler Staaten; anders etwa > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 8; ergänzend > Staatenlose.

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ausnahmen gelten aber für Regelungen in den DBA (> Doppelbesteuerung Rz 115; > Auslandsbeamte Rz 2, > Ortskräfte Rz 2) sowie für > Stationierungsstreitkräfte. Außerdem gelten Besonderheiten für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und des EWR (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 139 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zur Staatsangehörigkeit von Kindergeldberechtigten > Kindergeld Rz 11 ff. Zu einem Prozess um die Staatsangehörigkeit > Prozesskosten Rz 24. > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Asyl, Ausbürgerung, Einbürgerung.

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