Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Für die Republik Belarus gilt seit dem VZ 2007 das DBA vom 30.09.2006 (BGBl 2006 II, 1043) nebst Protokoll; Zustimmungsgesetz vom 02.12.2006 (BGBl 2006 II, 1042 = BStBl 2008 I, 276). Zum Inkrafttreten nach Art 31 vgl BGBl 2007 II, 287 = BStBl 2007 I, 290, zur möglichen Kündigung Art 32.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Das DBA gilt sachlich ua für Steuern vom Einkommen wie die ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland) und die Republik Belarus – sie ist kein EU/EWR-Mitgliedstaat – sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht weitgehend dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff sowie BMF vom 12.11.2014 Tz 6ff, BStBl 2014 I, 1467 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat. Es gilt eine auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2; wegen Einzelheiten vgl BMF vom 12.11.2014 Tz 52 ff, aaO, > Doppelbesteuerung Rz 28 ff [32]). Die 183-Tage-Regelung gilt nicht für gewerbsmäßige > Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 4). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–10.

 

Rz. 4

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs (> Schiffspersonal) oder Luftfahrzeugs (> Fliegendes Personal) können jeweils in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (vgl Nr 2 des Protokolls) des betreibenden Unternehmens befindet. Entsprechendes gilt für Vergütungen für eine Tätigkeit an Bord eines Binnenschiffs (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Vergütungen für eine Tätigkeit im > Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Zahlungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Einkünfte der berufsmäßigen > Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler (> Berufssportler) kann der Vertragsstaat besteuern, in dem der Künstler die Tätigkeit persönlich ausübt. Das gilt auch, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen. Das Besteuerungsrecht bleibt aber beim Ansässigkeitsstaat, wenn der Aufenthalt der ausübenden Person von einer staatlichen Stelle oder einer gemeinnützigen Einrichtung finanziert wird (Art 17). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 50 ff, ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Öffentlicher Dienst: Vergütungen – ohne Ruhegehälter –, die von einem der Vertragsstaaten, einem der deutschen Bundesländer (vgl Nr 1 des Protokolls) oder einer ihrer Gebietskörperschaften für die dieser Einrichtung geleisteten Dienste gezahlt werden, besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Quellenstaat). In dem anderen Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) werden die Vergütungen besteuert, wenn der dort ansässige Empfänger dessen Staatsangehöriger ist und die Dienste in diesem Staat geleistet werden (Art 19 Abs 1 – > Ortskräfte). Ausgenommen sind Vergütungen – auch Ruhegehälter – im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit einer staatlichen Gebietskörperschaft (Art 19 Abs 3); dafür gelten die Regelungen für Vergütungen im privaten Dienst (> Rz 3, 5 und 8). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 47 ff.

 

Rz. 7/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat oder eine andere Gebietskörperschaft für die ihr geleisteten Dienste zahlt, können nur im Quellen- oder Kassenstaat besteuert werden, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig und dessen Staatsangehöriger ist (Art 19 Abs 2; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 54). In anderen Fällen werden sie im Ansässigkeitsstaat besteuert (Art 18; > Rz 8).

 

Rz. 7/2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Regelungen für den öffentlichen Dienst (> Rz 7, 7/1) gelten entsprechend für Vergütungen, die vom > Goethe-Institut gezahlt werden; für vergleichbare Einrichtungen bedarf es einer besonderen Verständigung (Art 19 Abs 5). Sie gelten auch für Vergütungen der Fachkräfte und freiwilligen Helfer, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms mit dessen Zustimmung in den anderen Vertragsstaat entsandt werden, wenn die dafür verwendeten Mittel ausschließlich von der staatlichen Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, die das Programm betreibt (Art 19 Abs 4).

 

Rz. 8

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