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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Berufssportler

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Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bei Mannschaftssportarten sind Vergütungen häufig > Einkünfte iSv § 19 EStG. So sind Lizenzspieler der Fußballbundesliga > Arbeitnehmer iSd § 19 EStG (> Fußballspieler); ebenso die Profispieler beim Eishockey; ebenso Berufsringer (Catcher), Ringrichter und Turnierleiter (BFH 126, 457 = BStBl 1979 II, 182). Gewerbliche Einkünfte erzielt hingegen ein Berufsboxer, dessen Vergütung vom Ausgang des Wettkampfes abhängig ist und der deshalb ein höheres unternehmerisches Risiko trägt (BFH 60, 257 = BStBl 1955 III, 100; BFH 78, 543 = BStBl 1964 III, 207); ebenso Berufsradrennfahrer einschließlich der Sechstagefahrer (BFH vom 08.02.1957 – VI 13/54, DB 1958, 1086); ebenso Motorsportler (BFH 172, 183 = BStBl 1993 II, 810). Gewerbliche Einkünfte hat auch ein international tätiger Berater von Berufsfußballspielern (BFH 187, 500 = BStBl 1999 II, 167); ebenso ein Tischtennisschiedsrichter (EFG 2005, 766). Wegen der Rennreiter und Trabrennfahrer > Rennvereine.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

> Einnahmen eines Berufssportlers aus der Werbung, Autogrammstunden oder Presseberichten usw sind gewerbliche Einkünfte (BFH 137, 183 = BStBl 1983 II, 182; BFH 146, 115 = BStBl 1986 II, 424; BFH 236, 464 = BStBl 2012 II, 511; vgl auch EFG 2006, 1177; 2010, 1426 sowie BGH vom 07.11.2006 – 5 StR 164/06, BFH/NV-Beilage 2007, 461). Geldpreise und ähnliche Prämien, die Angestellte eines Autoherstellers bei Automobilrennen gewonnen haben, sind > Arbeitslohn, auch wenn sie der Firma zustehen, diese sie aber dem Rennfahrer überlässt (RFH, RStBl 1931, 894). Anders, wenn Preise nur Andenken- oder Liebhaberwert haben, wie das bei Sachgeschenken der Fall sein kann (> Preisgelder). Zu den Einnahmen gehören auch Leistungen iRd > VIP-Sponsoring.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

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