Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Georgien ist ein eurasischer Staat in Transkaukasien, östlich des Schwarzen Meeres und südlich des Großen Kaukasus. Im Norden grenzt es an > Russland, im Osten an > Aserbaidschan und im Süden an die > Türkei und > Armenien. Die Landesteile Abchasien und Südossetien haben sich von Georgien losgesagt, werden aber nur von Russland und einigen wenigen anderen Ländern als souveräne Staaten anerkannt.

Nach dem Auslaufen des DBA mit der UdSSR von 1981 gilt seit dem VZ 2008 mit der Republik Georgien ein eigenes DBA vom 01.06.2006 nebst Protokoll (Zustimmungsgesetz vom 07.08.2007, BGBl 2007 II, 1034; BStBl 2008 I, 482). Das Abkommen ist am 21.12.2007 in Kraft getreten (BGBl 2008 II, 52; BStBl 2008 I, 494) und grundsätzlich seit dem 01.01.2008 anzuwenden. Durch ein weiteres Protokoll vom 11.03.2014 (BGBl 2014 II, 940; BStBl 2015 I, 177) wird die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Erweiterung des Informationsaustausches entsprechend dem OECD-MA und die Einführung einer Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern gefördert. Außerdem wurde die Datenschutzklausel aktualisiert. Dieses Protokoll ist am 16.12.2014 in Kraft getreten (BGBl 2015 II, 62; BStBl 2015 I, 181) und ist grundsätzlich seit dem 01.01.2015 anzuwenden.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das DBA gilt sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (ESt/LSt/SolZ; Art 2 Abs 2 und Abs 3 Buchst a), für die > Kirchensteuer nur mittelbar, soweit die ESt ihre BMG ist (vgl § 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland) und Georgien, im Übrigen für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1); > Doppelbesteuerung Rz 20 ff. Hält sich der ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige Besteuerungsrecht (Wortlaut: "können …nur") im Rahmen der auf einen gleitenden 12-Monatszeitraum bezogenen 183-Tage-Regelung beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2 Buchst a). > Doppelbesteuerung Rz 28 ff.

Zu weiteren Verteilungsnormen > Rz 4–12.

 

Rz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, besteuert der Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Vergütungen für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Vergütungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder Sportler aus ihrer in dem anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, besteuert der Tätigkeitsstaat (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer Künstleragentur, zufließen (Art 17 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Der Ansässigkeitsstaat behält dagegen das Besteuerungsrecht, wenn der Aufenthalt der Künstler oder Sportler im Tätigkeitsstaat ganz oder wesentlich aus öffentlichen Kassen des Ansässigkeitsstaates, eines seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften oder einer im Ansässigkeitsstaat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird (Art 17 Abs 3). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.

 

Rz. 6

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus privaten Dienstverhältnissen besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat (Art 18 Abs 1); > Doppelbesteuerung Rz 53. Das gilt jedoch nicht für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die vom Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 18 Abs 2). Ein früherer > Inländischer Arbeitgeber darf auf die Einbehaltung der LSt bei der Auszahlung des Ruhegehalts nur verzichten, wenn ihm eine > Freistellungsbescheinigung vorliegt (> Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug). Das ergibt sich aus Art 27 Abs 1, wonach ein Vertragsstaat, dessen Besteuerungsrecht durch das DBA eingeschränkt wird, im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag zu erstatten hat.

 

Rz. 7

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Öffentlicher Dienst: Vergütungen, a...

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