Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ab dem VZ 2011 gilt das DBA vom 19.09.2011 (BGBl 2012 II, 527) nebst Protokoll; Zustimmungsgesetz vom 24.05.2012 (BGBl 2012 II, 526 = BStBl 2013 I, 373).

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Das DBA gilt sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (Gelir Vergisi), auch für die ‚Additional Income and Corporation Tax’ und die ‚Interest Tax’ (BMF vom 21.07.2000, BStBl 2000 I, 1117), und die türkische Abzugsteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren (zur "Gelir Kesintisi" vgl BMF vom 25.10.2001, BStBl 2001 I, 778). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Türkei sowie für Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18 ff. Vgl außerdem BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1462 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei einer kurzfristigen Tätigkeit bis zu 183 Tagen innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums bleibt das Besteuerungsrecht aber beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten und weiteren Voraussetzungen > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Leiharbeitnehmer gelten als ArbN des Entleihers (Abs 6 des Protokolls); sie können deshalb ungeachtet der 183-Tage-Regelung in dem Staat besteuert werden, in dem der Entleiher ansässig ist (> Arbeitnehmerüberlassung Rz 10, > Doppelbesteuerung Rz 37). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 – 12.

 

Rz. 4

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit an Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3).

 

Rz. 5

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Zu weiteren Hinweisen > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige Künstler, Musiker oder Sportler aus einer entsprechenden persönlich ausgeübten Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat erzielen, können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 1). Diese Zuweisung des Besteuerungsrechts gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeiten nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer ausländischen Künstleragentur, zufließen (Art 17 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 50 ff. Der Ansässigkeitsstaat behält jedoch das Besteuerungsrecht, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des Ansässigkeitsstaats, eines seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird (Art 17 Abs 3; > Doppelbesteuerung Rz 50/4).

 

Rz. 7

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ruhegehälter aus privaten Dienstverhältnissen, Leibrenten und ähnliche regelmäßig wiederkehrende Vergütungen besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat (Art 18 Abs 1; > Doppelbesteuerung Rz 53). Abweichend kann der Quellenstaat aber diese Ruhegehälter (zB aus der > Betriebliche Altersversorgung) oder Renten einschließlich der Renten aus der Sozialversicherung oder anderer Basisversorgung (> Renteneinkünfte Rz 20) bis zu einem Steuersatz von 10 Prozent besteuern; Zahlungen bis zu 10 000 EUR jährlich einschließlich des Rentenfreibetrags bleiben unbesteuert (Art 18 Abs 2). Zum Begriff der ‚Rente’ als Gegenleistung für eine Leistung in Geld oder Geldeswert vgl Art 18 Abs 3.

 

Rz. 8

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Öffentlicher Dienst: Bezüge aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, besteuert nur der Kassenstaat (Art 19 Abs 1 Buchst a). Abweichend kann der Tätigkeitsstaat solche Bezüge besteuern, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ihr Staatsangehöriger ist oder nicht ausschließlich wegen der zu leistenden Dienste im Tätigkeitsstaat ansässig ist (> Ortskräfte; vgl Art 19 Abs 1 Buchst b).

 

Rz. 9

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen der in > Rz 8 genannten Gebietskörperschaften einschließlich der von ihnen errichteten Sondervermögen besteuert nur der Kassenstaat (Art 19 Abs 2 Buchst a). Abweichend kann nur der Ansässigkeitsstaat die Ruhegehälter seiner Staatsangehörigen besteuern (Art 19 Abs 2 Buchst b).

 

Rz. 10

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit eine...

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