BMF, 25.10.2001, IV B 3 - S 1301 Tür - 16/01

In der Türkei wird eine Steuer unter der Bezeichnung „Vergi Kesintisi” erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Abzugssteuer nach Artikel 94 des türkischen EStG („Gelir Vergisi”) bzw. Artikel 24 des türkischen KStG („Kurumlar Vergisi”), die insbesondere von Zinsen und Lizenzgebühren einzubehalten ist.

Daneben wird ein Zuschlag unter der Bezeichnung „Fon Kesintisi” auf die ESt und KSt erhoben. Der Zuschlag beträgt 10 % der ESt und KSt und wird auf die veranlagte Steuer erhoben. Er wird grundsätzlich auch bei Abzugssteuern erhoben, nicht jedoch bei Steuern auf Löhne, Gehälter und Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum.

Die genannte Steuer und der Zuschlag werden auch von deutscher Seite als unter das Abkommen fallende Steuern im Sinn von Artikel 2 DBA-Türkei angesehen. Dies bedeutet, dass die im Abkommen vorgesehenen Begrenzungen der Quellensteuern, wie z.B. in den Art. 10, 11 und 12 auch für diese Steuern gelten.

 

Normenkette

DBA-Türkei Art. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 778

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