Schiedsverfahren nach dem deutsch-schweizerischen DBA

Ausschluss von Schiedsverfahren
Die zuständigen Behörden haben vereinbart, dass die Ergänzung der Konsultationsvereinbarung v. 25.9.2019 weitergeführt werden soll. Ergänzt wurden weitere Gründe für einen Ausschluss von Schiedsverfahren. Es handelt sich hier um den Fall, dass ein Steuerpflichtiger im Besteuerungsverfahren einschließlich eines Verfahrens nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens in einem oder in beiden Staaten für ihn erkennbar unwahre Angaben gemacht oder zutreffende Angaben pflichtwidrig unterlassen hat.
Weiterführung bis 31.12.2024
Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland haben nun vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung v. 25.10.2019 zur Ergänzung der Konsultationsvereinbarung v. 21.12.2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Art. 26 Abs. 5 bis 7 DBA bis zum 31.12.2024 anwendbar ist, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über die Weiterführung einigen.
BMF, Schreiben v. 30.10.2019, IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10026-11
aktuell: BMF, Schreiben v. 26.7.2022, IV B 2 - S 1301 - CHE/21/10030 :002
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