
Mit der Schweiz wurde eine Konsultationsvereinbarung getroffen betreffend ganztägig am Wohnsitz verbrachten Arbeitstagen von Grenzgängern.
Grenzgänger und Homeoffice-Tätigkeit
Immer mehr Arbeitnehmer üben ihre Tätigkeit im Homeoffice aus. Für Grenzgänger stellt sich dann jedoch die Frage, welche steuerlichen Folgen es hat, wenn sie an ihrem Wohnsitz tätig sind.
Keine Nichtrückkehrtage nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde diesbezüglich nun eine Konsultationsvereinbarung getroffen:
"Es besteht das gemeinsame Verständnis, dass Arbeitstage, an denen eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Absatz 2 Satz 1 DBA ganztägig am Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat arbeitet, nicht als Arbeitstage gelten, an welchen die Person nach Arbeitsende aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Diese Arbeitstage gelten somit nicht als Nichtrückkehrtage im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 2 DBA."
BMF, Schreiben v. 26.7.2022, IV B 2 - S 1301 - CHE/21/10019 :016