Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Mit dem osteuropäischen Staat gilt das DBA vom 03.07.1995 nebst Protokoll (BGBl 1996 I, 498 und 2609 = BStBl 1996 I, 675 und 1421). Das DBA findet grundsätzlich seit dem 01.01.1997 Anwendung.

Mit Stand vom 01.01.2020 befindet sich ein Revisionsprotokoll in Verhandlung, zu diesem sind aber noch keine näheren Terminierungen getroffen; das Protokoll soll weder für Veranlagungs- noch Abzugsteuern Rückwirkung entfalten (vgl BMF vom 15.01.2020, BStBl 2020 I, 162).

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland) und die Ukraine, in örtlich einschlägigen Fällen sollte – Stand 2020 – allerdings die Konfliktlage in der Ostukraine und die Annexion der Halbinsel Krim durch > Russland beachtet werden. Sachlich gilt das Abkommen ua für Steuern vom Einkommen wie die deutsche ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge, sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Zur > KirchensteuerDoppelbesteuerung Rz 5. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18 ff. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff sowie BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat. Es gilt eine auf das Kalenderjahr bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2); > Doppelbesteuerung Rz 28–35/3. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–10.

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des betreibenden Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Vergütungen für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Zahlungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Einkünfte der berufsmäßigen Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem der Künstler oder Sportler die Tätigkeit persönlich ausübt. Das gilt auch, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 1 und 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Abweichend hiervon kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn er Aufenthalt unmittelbar oder mittelbar von diesem, einem seiner Länder – im Fall der Bundesrepublik Deutschland – oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im Ansässigkeitsstaat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird (Art 17 Abs 3). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.

 

Rz. 7

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Öffentlicher Dienst: Vergütungen – ohne Ruhegehälter (> Rz 8) –, die von einem der Vertragsstaaten, einem der deutschen Bundesländer oder einer ihrer Gebietskörperschaften für die dieser Einrichtung geleistete Dienste gezahlt werden, besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Quellenstaat; Art 19 Abs 1 Satz 1). In dem anderen Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) werden die Vergütungen besteuert, wenn der dort ansässige Empfänger dessen Staatsangehöriger ist und die Dienste in diesem Staat geleistet werden (Art 19 Abs 1 Satz 2; > Ortskräfte). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 47–48.

Ausgenommen sind Vergütungen – auch Ruhegehälter – im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit einer staatlichen Gebietskörperschaft (Art 19 Abs 2); dafür gelten die Regelungen für Vergütungen im privaten Dienst (> Rz 3–6). Art 19 Abs 1 gilt auch für Zahlungen von dem und für das > Goethe-Institut (Art 19 Abs 3). Werden diese Zahlungen nicht in Deutschland besteuert, so gilt Art 15 (> Rz 3).

 

Rz. 8

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere nichtselbständige Arbeit gezahlt werden sowie an diese Person gezahlte Renten, werden im Quellenstaat besteuert (Art 18 Abs 1). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53.

Der Ausdruck "Rente" wird im DBA gesondert definiert und bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig an eine natürliche Person zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ...

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