1. Begünstigte Arbeitgeber

 

Rz. 6

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ATE bezweckt, die (inländische) Volks-(Export-)wirtschaft zu fördern (vgl § 34c Abs 5 EStG; vgl bereits > Rz 1). Grundsätzlich sollten ursprünglich der Einleitung des ATE folgend nur die ArbNInländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 Satz 1 EStG (> R 38.3 LStR; > Arbeitgeber Rz 16 f, EFG 2001, 974) begünstigt sein, was verfassungskonform ist (vgl BFH/NV 2011, 596; EFG 2015, 928). Diese Beschränkung hält der EuGH (Entscheidung vom 28.03.2013, C-544/11, BStBl 2013 II, 847 = HaufeIndex 3 614 725) allerdings für europarechtswidrig (> Europäische Union Rz 6 ff). Die Entscheidung wird allgemein angewendet (> Rechtsquellen Rz 8). Die Vorteile des Erlasses kommen deshalb auch ArbG zugute, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der > Europäische Union oder des > Europäischer Wirtschaftsraum, aber keine > Betriebsstätte im Inland haben (dann > Inländischer Arbeitgeber), und im Inland ansässige ArbN zu den begünstigten Zwecken (> Rz 1 ff) ins Ausland entsenden. IdR wird der ArbN bei seinem Wohnsitz-FA die Steuerbegünstigung des ATE beantragen (> Rz 51), weil der ArbG zum LSt-Abzug nicht verpflichtet ist (so auch in der EuGH-Entscheidung). ArbG mit Sitz außerhalb des EU/EWR-Bereichs dürfen wegen der abschließenden Regelung der Materie durch die Obersten FinBeh durch Einzelfallentscheidungen der FÄ nicht begünstigt werden (vgl OFD Köln vom 05.12.2013 S-2293-St-152, HaufeIndex 6 424 050; LFD Thüringen vom 17.12.2013 S 2293A-04-A3.12, Stollfuß Lohnsteuer Handausgabe, dort zu § 39 EStG.

 

Rz. 7

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ArbG kann als Lieferant im Ausland auftreten oder in sonstiger Weise – auch als Subunternehmer – Auftragnehmer sein. Als Auftraggeber kommen neben ausländischen auch inländische Partner in Betracht. Ebenso zB Auftraggeber in Form einer KapGes, an der der ArbG/Auftragnehmer selbst beteiligt ist. Der ArbG kann aber auch als Hersteller eines Investitionsvorhabens oder als Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte für sich selbst oder seine unselbständige Betriebsstätte im Ausland eine begünstigte Tätigkeit (> Rz 22) ausüben lassen. Eine Einschränkung gilt insofern nur für das Consulting (vgl Abschn I Nr 3 ATE; > Rz 23).

 

Rz. 8

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ATE gilt nicht für öffentliche Kassen (vgl Abschn V Nr 1 ATE; vgl H 3.11 LStH; > Öffentliche Kasse). Ob der ausgezahlte Arbeitslohn aus EU-Mitteln stammt, ist unerheblich (BFH/NV 2006, 298). Dies gilt auch, soweit der Gesetzgeber bestimmte Leistungen solchen aus öffentlichen Kassen gleichstellt (vgl § 34d Abs 1 Nr 5 Satz 2, § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG; ergänzend > Staatsnahe Einrichtungen; vgl EFG 2012, 1167). Für Bahn und Post ist der ATE nach der Privatisierung grundsätzlich anwendbar; ausgenommen sind nur die vom Bund besoldeten weiterbeschäftigten Bundesbeamten (OFD Düsseldorf vom 15.08.1995, EStG-K DBA Allgemeines 1001; ergänzend > Auslandsbeamte Rz 1, > Deutsche Bahn Rz 2, > Deutsche Post Rz 4). Nicht nach dem ATE steuerfrei können deshalb von der Deutschen Telekom AG gezahlte Vergütungen an einen übernommenen, ins ATE-Ausland (> Rz 3) entsandten Bundesbeamten belassen werden. Gleiches gilt für von der > Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit ins ATE-Ausland entsandte Personen (BMF vom 05.12.2013 – VC3-S 2300/08/10007:004, HaufeIndex 6 563 157). Das gilt auch für die unter Mitwirkung der GIZ von einer Hochschule ins Ausland entsandten > Doktoranden (BMF vom 17.06.1991 – IV-B-6-S-2293 – 5/91 II; HaufeIndex 1 774 230).

2. Begünstigte Arbeitnehmer

 

Rz. 9

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Begünstigt sind

unbeschränkt steuerpflichtige ArbN. Das schließt im Ausland ansässige ArbN ein, die ihr Einkommen im Wesentlichen in Deutschland erzielen (Fälle des § 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff);
andere ArbN ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im Inland (beschränkt steuerpflichtige ArbN). Hier kommt die Anwendung des ATE nur in Betracht, wenn die im Ausland ausgeübte Tätigkeit für die Besteuerung im Inland verwertet wird (§ 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG; zur "Verwertung" > Inländische Einkünfte Rz 1,  ff). § 34c Abs 5 EStG ermächtigt die FinVerw wegen der vorauszusetzenden nationalen Anknüpfung nur zum Erlass der auf "ausländische Einkünfte" entfallenden ESt; ein Verzicht auf die "Verwertung im Inland" – etwa im Hinblick auf die Einbeziehung von ArbG aus dem EU-/EWR-Bereich und ihre ArbN (> Rz 6) – wäre deshalb problematisch. Eine amtliche Äußerung hierzu ist nicht bekannt.
 

Rz. 10

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Begünstigt ist seit 2013 die – erlaubte -- Arbeitnehmerüberlassung (vgl LFD Thüringen vom 17.12.2013, aaO). Das betrifft ArbN, die von ihrem ArbG (Verleiher aus dem EU/EWR-Bereich; > Rz 6) an andere ArbG zur Durchführung begünstigter Zwecke (> Rz 1 ff) für die Dauer von höchstens 18 Monaten überlassen werden (zu Einzelheiten > Arbeitnehmerüberlassung).
 

Rz. 10/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Begünstigt bleiben ferner ArbN, die zB als Spezialisten einem dem ArbG verbundenen Unternehmen oder ...

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