Rz. 6

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ATE bezweckt, die (inländische) Volks-(Export-)wirtschaft zu fördern (vgl § 34c Abs 5 EStG; vgl bereits > Rz 1). Grundsätzlich sollten ursprünglich der Einleitung des ATE folgend nur die ArbNInländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 Satz 1 EStG (> R 38.3 LStR; > Arbeitgeber Rz 16 f, EFG 2001, 974) begünstigt sein, was verfassungskonform ist (vgl BFH/NV 2011, 596; EFG 2015, 928). Diese Beschränkung hält der EuGH (Entscheidung vom 28.03.2013, C-544/11, BStBl 2013 II, 847 = HaufeIndex 3 614 725) allerdings für europarechtswidrig (> Europäische Union Rz 6 ff). Die Entscheidung wird allgemein angewendet (> Rechtsquellen Rz 8). Die Vorteile des Erlasses kommen deshalb auch ArbG zugute, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der > Europäische Union oder des > Europäischer Wirtschaftsraum, aber keine > Betriebsstätte im Inland haben (dann > Inländischer Arbeitgeber), und im Inland ansässige ArbN zu den begünstigten Zwecken (> Rz 1 ff) ins Ausland entsenden. IdR wird der ArbN bei seinem Wohnsitz-FA die Steuerbegünstigung des ATE beantragen (> Rz 51), weil der ArbG zum LSt-Abzug nicht verpflichtet ist (so auch in der EuGH-Entscheidung). ArbG mit Sitz außerhalb des EU/EWR-Bereichs dürfen wegen der abschließenden Regelung der Materie durch die Obersten FinBeh durch Einzelfallentscheidungen der FÄ nicht begünstigt werden (vgl OFD Köln vom 05.12.2013 S-2293-St-152, HaufeIndex 6 424 050; LFD Thüringen vom 17.12.2013 S 2293A-04-A3.12, Stollfuß Lohnsteuer Handausgabe, dort zu § 39 EStG.

 

Rz. 7

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ArbG kann als Lieferant im Ausland auftreten oder in sonstiger Weise – auch als Subunternehmer – Auftragnehmer sein. Als Auftraggeber kommen neben ausländischen auch inländische Partner in Betracht. Ebenso zB Auftraggeber in Form einer KapGes, an der der ArbG/Auftragnehmer selbst beteiligt ist. Der ArbG kann aber auch als Hersteller eines Investitionsvorhabens oder als Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte für sich selbst oder seine unselbständige Betriebsstätte im Ausland eine begünstigte Tätigkeit (> Rz 22) ausüben lassen. Eine Einschränkung gilt insofern nur für das Consulting (vgl Abschn I Nr 3 ATE; > Rz 23).

 

Rz. 8

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ATE gilt nicht für öffentliche Kassen (vgl Abschn V Nr 1 ATE; vgl H 3.11 LStH; > Öffentliche Kasse). Ob der ausgezahlte Arbeitslohn aus EU-Mitteln stammt, ist unerheblich (BFH/NV 2006, 298). Dies gilt auch, soweit der Gesetzgeber bestimmte Leistungen solchen aus öffentlichen Kassen gleichstellt (vgl § 34d Abs 1 Nr 5 Satz 2, § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG; ergänzend > Staatsnahe Einrichtungen; vgl EFG 2012, 1167). Für Bahn und Post ist der ATE nach der Privatisierung grundsätzlich anwendbar; ausgenommen sind nur die vom Bund besoldeten weiterbeschäftigten Bundesbeamten (OFD Düsseldorf vom 15.08.1995, EStG-K DBA Allgemeines 1001; ergänzend > Auslandsbeamte Rz 1, > Deutsche Bahn Rz 2, > Deutsche Post Rz 4). Nicht nach dem ATE steuerfrei können deshalb von der Deutschen Telekom AG gezahlte Vergütungen an einen übernommenen, ins ATE-Ausland (> Rz 3) entsandten Bundesbeamten belassen werden. Gleiches gilt für von der > Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit ins ATE-Ausland entsandte Personen (BMF vom 05.12.2013 – VC3-S 2300/08/10007:004, HaufeIndex 6 563 157). Das gilt auch für die unter Mitwirkung der GIZ von einer Hochschule ins Ausland entsandten > Doktoranden (BMF vom 17.06.1991 – IV-B-6-S-2293 – 5/91 II; HaufeIndex 1 774 230).

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