Rz. 22

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Begünstigte Tätigkeit ist das Aufsuchen oder die Gewinnung von Bodenschätzen (Abschn I Nr 2 ATE).

Begünstigt ist eine Tätigkeit im Ausland (> Rz 3 – einschränkend > Rz 4) auf Grund der Konzession des ArbG oder für einen anderen Konzessionsinhaber als Auftraggeber. Mit der Erwähnung auch des "Inhabers ausländischer Mineralaufsuchungs- oder gewinnungsrechte" in Abschn I Satz 1 ATE wird klargestellt, dass nicht nur die Tätigkeit für einen Auftragnehmer des Konzessionsinhabers, sondern auch die Tätigkeit der eigenen Mitarbeiter des Konzessionsinhabers sowohl bei der Errichtung von Bauwerken usw (zB Off-Shore-Windkraftanlagen oder Bohrinseln – vgl Abschn I Nr 1 ATE, > Rz 16 ff) wie auch im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen (Abschn I Nr 2 ATE) begünstigt ist. Vorhaben im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Entwicklung sind nach Nr 2 nicht begünstigt.

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