Rz. 23

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Begünstigt ist die Beratung (Abschn I Nr 3 ATE) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben des Anlagenbaus (> Rz 16 ff) oder das Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen (> Rz 22).

Mit "Beratung im Hinblick auf" wird ausgedrückt, dass eine Auslandstätigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung von Vorstudien beratender Ingenieure, die der Planung (> Rz 17) vorausgehen, wie zB Durchführbarkeitsstudien, Regionalstudien, Marktanalysen, Managementberatungen, auch dann begünstigt sind, wenn es später nicht zur Durchführung des eigentlichen Vorhabens kommen oder die Durchführung ausländischen Auftragnehmern übertragen werden sollte. Voraussetzung ist hier aber, dass ein ausländischer Auftraggeber beraten wird (vgl FG Hessen vom 21.02.2008 – 13-K-2392/05, BeckRS 2008 – 26025366 = HaufeIndex 2 011 130). Gleichgestellt ist die Beratung von Organisationen, auch solchen, die von der Bundesrepublik Deutschland mitgetragen werden. Nicht begünstigt sind die genannten Tätigkeiten für einen inländischen Auftraggeber einschließlich seiner rechtlich unselbständigen > Betriebsstätte im > Ausland. Ein ausländischer Auftraggeber ist uE aber gegeben, wenn der inländische Auftraggeber des Beraters seinerseits für einen ausländischen Auftraggeber tätig wird. Nicht begünstigt ist das Tätigwerden ohne Auftrag (sog erweiterte Akquisition), zB das Einholen von Aufträgen ohne Beteiligung an einer Ausschreibung; ebenso die finanzielle Beratung ohne Zusammenhang mit einer begünstigten Tätigkeit (> Rz 12).

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