Rz. 9

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Begünstigt sind

unbeschränkt steuerpflichtige ArbN. Das schließt im Ausland ansässige ArbN ein, die ihr Einkommen im Wesentlichen in Deutschland erzielen (Fälle des § 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff);
andere ArbN ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im Inland (beschränkt steuerpflichtige ArbN). Hier kommt die Anwendung des ATE nur in Betracht, wenn die im Ausland ausgeübte Tätigkeit für die Besteuerung im Inland verwertet wird (§ 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG; zur "Verwertung" > Inländische Einkünfte Rz 1,  ff). § 34c Abs 5 EStG ermächtigt die FinVerw wegen der vorauszusetzenden nationalen Anknüpfung nur zum Erlass der auf "ausländische Einkünfte" entfallenden ESt; ein Verzicht auf die "Verwertung im Inland" – etwa im Hinblick auf die Einbeziehung von ArbG aus dem EU-/EWR-Bereich und ihre ArbN (> Rz 6) – wäre deshalb problematisch. Eine amtliche Äußerung hierzu ist nicht bekannt.
 

Rz. 10

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Begünstigt ist seit 2013 die – erlaubte -- Arbeitnehmerüberlassung (vgl LFD Thüringen vom 17.12.2013, aaO). Das betrifft ArbN, die von ihrem ArbG (Verleiher aus dem EU/EWR-Bereich; > Rz 6) an andere ArbG zur Durchführung begünstigter Zwecke (> Rz 1 ff) für die Dauer von höchstens 18 Monaten überlassen werden (zu Einzelheiten > Arbeitnehmerüberlassung).
 

Rz. 10/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Begünstigt bleiben ferner ArbN, die zB als Spezialisten einem dem ArbG verbundenen Unternehmen oder im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe vorübergehend überlassen werden. Dienst- oder Werkverträge, nach denen der Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfe Anweisungen für die Ausführung des Werkes erteilen, werden vom AÜG nicht erfasst (> Arbeitnehmerüberlassung Rz 32 ff).
 

Rz. 11

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Von der Begünstigung sind aber folgende ArbN ausgenommen(vgl vor allem Abschn I ATE):

das Bordpersonal auf Seeschiffen, und zwar auch dann, wenn das Schiff zu einem der begünstigten Zwecke eingesetzt ist und sich deshalb zB an Bord wissenschaftliches Personal befindet, dessen Tätigkeit begünstigt ist;
 

Rz. 12

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

ArbN, deren Tätigkeit in finanzieller Beratung besteht. Gemeint ist etwa der Sachbearbeiter einer Bank, der bei einer ausländischen Filiale laufend bei der finanziellen Abwicklung begünstigter Vorhaben tätig wird. Eine solche Tätigkeit ist jedoch nach dem ATE begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der öffentlichen Entwicklungshilfe ausgeübt wird;
 

Rz. 13

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

ArbN, die zu einer Tochtergesellschaft im Ausland abgeordnet worden sind, zB als technische oder kaufmännische Leiter bzw Berater, wenn die Tätigkeit nicht mit einer begünstigten Tätigkeit iSd Abschn I Nr 1 bis 3 ATE zusammenhängt;
 

Rz. 14

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

ArbN, die ihren Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse erhalten (> Rz 8).

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