Rn. 107
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Tz I ATE (BMF BStBl I 1983, 470) unterscheidet zwischen begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten von ArbN eines inländischer (und EU-ausländische, s Rn 105a) ArbG. Danach sind:
Begünstigt | Nicht begünstigt | ||
---|---|---|---|
Begünstigt ist die Auslandstätigkeit für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte im Zusammenhang mit | Nicht begünstigt sind | ||
(1) | der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger WG; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt, | (1) | die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen und |
(2) | dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen, | (2) | die Tätigkeit von Leih-ArbN, für deren ArbG die ArbN-Überlassung Unternehmenszweck ist, sowie |
(3) | der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Nr 1 oder 2 oder | (3) | die finanzielle Beratung mit Ausnahme der Nr 4 linke Spalte, ferner |
(4) | der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder Finanziellen Zusammenarbeit (s Rn 107a). | (4) | das Einholen von Aufträgen (Akquisition), ausgenommen die Beteiligung an Ausschreibungen. |
Rn. 107a
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Dass nur die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe begünstigt ist (s Rn 107 linke Spalte (4)), hält das FG He (7 K 585/15, EFG 2018, 1748, Rev, Az des BFH I R 20/18) für unbedenklich.
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