Rn. 107

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Tz I ATE (BMF BStBl I 1983, 470) unterscheidet zwischen begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten von ArbN eines inländischer (und EU-ausländische, s Rn 105a) ArbG. Danach sind:

 
Begünstigt Nicht begünstigt
Begünstigt ist die Auslandstätigkeit für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte im Zusammenhang mit Nicht begünstigt sind
(1) der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger WG; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt, (1) die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen und
(2) dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen, (2) die Tätigkeit von Leih-ArbN, für deren ArbG die ArbN-Überlassung Unternehmenszweck ist, sowie
(3) der Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Nr 1 oder 2 oder (3) die finanzielle Beratung mit Ausnahme der Nr 4 linke Spalte, ferner
(4) der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder Finanziellen Zusammenarbeit (s Rn 107a). (4) das Einholen von Aufträgen (Akquisition), ausgenommen die Beteiligung an Ausschreibungen.
 

Rn. 107a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Dass nur die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe begünstigt ist (s Rn 107 linke Spalte (4)), hält das FG He (7 K 585/15, EFG 2018, 1748, Rev, Az des BFH I R 20/18) für unbedenklich.

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