Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Leiharbeit liegt vor, wenn die Arbeitskräfte voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen ausführen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer auswählt und ihn dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt.
  2. Dienste oder Werkverträge nach dem der Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfe Anweisungen für die Ausführung des Werkes erteilen, werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst.
  3. Indizien zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung.
  4. Als begünstigte Tätigkeiten nach Nummer I.1 Auslandstätigkeitserlass sind alle Personaleinsätze anzusehen, soweit sie im weitesten Sinne mit den angegebenen Oberbegriffen (z. B. Errichtung von Anlagen) im Zusammenhang stehen.
  5. Beratungsleistungen i.S.v. Nr. I.3 AFG liegen bereits dann vor, wenn im Vorfeld, Durchführbarkeitsstudien, Marktanalysen, Regionalstudien usw. erstellt werden, wobei ein ausländischer Auftraggeber auftreten muss.
  6. Die formale Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft auf Wunsch des Auftraggebers aus landestypischen Erwägungen ändert nichts an der Tatsache das die inländische Gesellschaft im Ergebnis eine beratende Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber ausübt.
 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 5

 

Streitjahr(e)

1999, 2000

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die vom Kläger im Rahmen seiner nichtselbstständigen Arbeit für eine Tätigkeit in Saudi Arabien in den Jahren 1999 bis 2000 erzielte Vergütung gemäß § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass (ATE)des BMF vom 31. Oktober 1983 (BStBl I, 470) steuerfrei zu belassen ist.

Der Kläger ist Mitglied der Geschäftsleitung der ABC.- GmbH In den Streitjahren 1999 und 2000 war er als verantwortlicher Projektleiter in Saudi Arabien tätig. Die ABC-Gruppe ist weltweit im Bereich der Unternehmensberatung tätig. Sie besteht aus einer Vielzahl voneinander unabhängiger Niederlassungen und Büros in aller Welt. Die ABC- GmbH schloss mit der Niederlassung in Saudi Arabien, der ABC- Inc. Abu Dhabi einen Unterberatungsvertrag ab, da diese für ihren Beratungsvertrag mit der DEF Company (DEF) nicht genügend erfahrenes Personal zur Verfügung hatte.

Aufgrund einer Freistellungsbescheinigung des Betriebsstätten-Finanzamtes D. nach dem ATE wurde der Arbeitslohn des Klägers, den er für diese Tätigkeit Auftrag erhielt, von der Lohnsteuer freigestellt. Die Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 erfolgte antragsgemäß unter Berücksichtigung der entsprechenden Steuerfreiheit.

Mit Schreiben vom 08.12.2003 teilte das Finanzamt D. mit, dass bei der Entsendung des Klägers nach Saudi Arabien ein konzerninterner Arbeitnehmerverleih vorliege, da es sich bei dem Vertrag zwischen der ABC GmbH und der ABC Inc. nicht um einen Werkvertrag handele. Die Arbeitnehmerüberlassung sei jedoch nach dem ATE nicht begünstigt. Daraufhin hat

das beklagte Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 geändert und die Einkünfte aus der Tätigkeit in Saudi Arabien der Einkommensteuer unterworfen.

Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 14.07.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine nach dem ATE begünstigte Beratungstätigkeit aufgrund eines Werkvertrages vorgelegen habe, sondern eine – nicht begünstigte – konzerninterne Überlassung von Arbeitnehmern.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiterverfolgt.

Er trägt im Wesentlichen vor:

Unternehmenszweck der ABC GmbH sei die Unternehmensberatung, was auch aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich sei. Die Zwischenschaltung der ABC Inc. sei erforderlich gewesen, weil die DEF einen arabischen Ansprech- und Vertragspartner gewünscht habe. Ferner sei der zwischen der ABC GmbH und der ABC Inc. geschlossene Vertrag ein Werkvertrag mit Dienstleistungscharakter und kein Vertrag über Arbeitnehmerüberlassung. Die Organisationsgewalt und das Weisungsrecht hätten bei der GmbH gelegen. Seitens der ABC Inc. sei kein eigenverantwortliches und in der Telekommunikationsbranche erfahrenes Personal vorhanden gewesen. Für die Arbeitnehmer der ABC GmbH habe keine Berichtspflicht gegenüber der ABC Inc. bestanden, sondern gegenüber der GmbH. Diese habe ihre Kontroll-, Direktions- und Weisungsrechte gegenüber ihren Mitarbeitern ausgeübt. Eine Eingliederung der Mitarbeiter der GmbH in die Organisation der ABC Inc. habe nicht stattgefunden. Die Höhe der Arbeitnehmervergütung habe der für externe Kunden entsprochen. Die GmbH habe die finanzielle Verantwortung für das Projekt getragen. Die vertraglich geregelte Gewährleistung habe der typischen Regelung bei einem Werkvertrag entsprochen, bei dem der Erfolg durch Dienstleistungen herbeigeführt werde. Die Mitarbeiter der GmbH würden von der GmbH entlohnt und in ihrem Erfolg beurte...

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