Rz. 6

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der AEUV verbietet eine Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Daraus folgt für ArbN einerseits das Recht, in allen Mitgliedstaaten arbeiten zu dürfen und andererseits die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ArbN aus anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen nicht schlechter zu behandeln als eigene Bürger (EuGH 1984, 2971 und 1987, 719). Da der Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich der Entlohnung eingeschränkt würde, wenn gleiche Bruttolöhne durch unterschiedliche steuerliche Regelungen zu unterschiedlichen Nettolöhnen führten, sieht die VO (EU) Nr 492/2011 (> Rz 5) vor, dass ein ArbN aus einem anderen EG-Staat die gleichen steuerlichen Vergünstigungen genießt wie ein inländischer ArbN.

 

Rz. 7

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das Diskriminierungsverbot verpflichtet im Ergebnis den Tätigkeitsstaat, die persönlichen und familiären Verhältnisse eines Gebietsfremden durch die gleichen Steuervergünstigungen zu berücksichtigen wie bei einem Gebietsansässigen, wenn sich beim Gebietsfremden Steuervergünstigungen, die sein Wohnsitzstaat gewährt, wegen fehlender oder zu geringer Einkünfte, die dort zu versteuern sind, nicht auswirken (EuGH vom 14.02.1995, DB 1995, 407). Ebenso dürfen zusammenlebende Ehegatten nicht deshalb als getrennt lebend behandelt werden, weil sie aus Sicht des steuererhebenden Mitgliedstaates nicht beide im > Inland wohnen (EuGH vom 16.05.2000, HFR 2000, 614). Das gilt unabhängig davon, ob ein ArbN eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt oder seinen > Wohnsitz vom Tätigkeitsstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt (EuGH vom 16.10.2008, HFR 2009, 83). Das hat zu den Regelungen in § 1 Abs 3 iVm § 1a EStG geführt. Zu den Einzelheiten der fiktiven unbeschränkten SteuerpflichtUnbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff.

 

Rz. 8

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aus der Rechtsprechung des EuGH: Unzulässig sind damit nicht nur offensichtliche, sondern auch alle versteckten Diskriminierungen, die formal auf anderen Kriterien als der Staatsangehörigkeit, zB auf dem > Wohnsitz, beruhen (EuGH 1974, 153), von denen aber überwiegend ausländische EU-Bürger betroffen sind (EuGH 1986, 273). Deshalb darf zB einem Deutschen, der einige Jahre in > Luxemburg gewohnt und dort > Arbeitslohn bezogen hat, im Jahr der Rückkehr nach Deutschland nicht von Luxemburg der Jahresausgleich verwehrt werden (EuGH vom 08.05.1990 – Rs 75/88, EuZW 1990, 284). Die unveränderte Beibehaltung dieser gesetzlichen Regelung ist eine Vertragsverletzung (EuGH vom 26.10.1995 – C 151/94, IStR 1995, 531). Maßnahmen der > Billigkeit im Einzelfall reichen nicht aus, um Rechtsvorschriften, die mit dem AEUV nicht vereinbar sind, anzupassen. Zulässig ist es jedoch, den Steuersatz in einem besonderen Verfahren zu bestimmen (Luxemburg wendet in diesen Fällen einen > Progressionsvorbehalt an). Die Anwendung dieses Progressionsvorbehalts ist auch zulässig auf Zulagen eines anderen Mitgliedstaates, der entsprechende Zulagen an eigene, im > Ausland eingesetzte Beamte steuerfrei belässt (EuGH vom 15.09.2011 – C-240/10, BStBl 2013 II, 56).

 

Rz. 9

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Auf Deutschland bezogen führte die Rechtssache Schumacker (EuGH vom 14.02.1995 – C 279/93, DB 1995, 407) im JStG 1996 dazu, Ausländer den inländischen Stpfl gleichzustellen, wenn das (Familien-)Einkommen zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegt oder aber die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte unter dem > Grundfreibetrag bleiben (vgl § 1 Abs 3 EStG). Zu weiteren Vorgaben vgl EuGH vom 25.01.2007 – C 329/05, DStR 2007, 232 = BFH/NV Beilage 2007, 153. Zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff.; kompakt Wittenstein/Hilbert, IWB 2014, 476.

 

Rz. 10

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eine unterschiedliche Besteuerung beschränkt und unbeschränkt Stpfl, also je nach > Wohnsitz einer natürlichen Person, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein (vgl EuGH 1986, 273; EuGH vom 28.01.1992 – Rs C 204/90). So können höhere Steuersätze für beschränkt Stpfl zwar nicht mit der tariflichen Progression begründet werden, wohl aber kann auch für beschränkt Stpfl ein > Progressionsvorbehalt eingeführt werden. Eine Differenzierung ist zudem zur Wahrung der Kohärenz des Besteuerungssystems zulässig: Vorteile für unbeschränkt Stpfl gegenüber beschränkt steuerpflichtigen EU-Bürgern – zB der Abzug von Versicherungsbeiträgen – können steuerliche Nachteile in späteren Jahren zur Folge haben. Diese späteren Nachteile – zB die Besteuerung von Versicherungsleistungen – müssen bei der Beurteilung der Diskriminierung mit einbezogen werden. Die Berufung auf die Kohärenz der Besteuerung bei einer einzelnen Person ist unzulässig, wenn sie auf der Grundlage eines DBA durch die Gegenseitigkeit der in den Vertragsstaaten anwendbaren Vorschriften gewährleistet wird (EuGH vom 11.08.1995 – Rs Wielockx – C 80/94). Der EuGH hat auch entschieden...

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