Rz. 5

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das sich aus den Art 110ff des AEUV (> Rz 2) ergebende Recht der EU zum Erlass von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Besteuerung betrifft hauptsächlich die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern. Für > Arbeitnehmer sind insbesondere die folgenden EU-Regelungen von Interesse:

Die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (ABl EU L 166 vom 30.04.2004) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf ArbN und deren Familienangehörige, die innerhalb der EU zu- und abwandern sowie die dazu ergangene Durchführungs-VO (EG) Nr 987/2009 vom 16.09.2009 (ABl EU L 284 vom 30.10.2009, S 1ff). Diese VOen gelten seit dem 01.05.2010 und traten für EU-Bürger an die Stelle der insoweit aufgehobenen VOen Nr 1408/71 und 574/72. Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelungen nur auf Situationen anwendbar sind, deren Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (EuGH vom 22.09.1992, Rs C 153/91, ABl EG C 268 S 4). Ergänzend > Kindergeld Rz 12/2ff;
die VO (EU) Nr 492/2011 über die Freizügigkeit der ArbN innerhalb der Union (ABl EU L 141 vom 27.05.2011, S 1ff). Diese VO konkretisiert das in Art 45 EUV enthaltene Diskriminierungsverbot für ArbN. Vgl dazu > Rz 6 ff;
die Richtlinie vom 14.10.1991 (ABl EU 1991, L 288 vom 18.10.1991, S 32ff) zur Schriftform von Arbeitsverträgen. Sie verpflichtet den ArbG, bei Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrags den ArbN über die für seinen Arbeitsvertrag geltenden Bedingungen zu unterrichten. Davon darf nur abgesehen werden, wenn Arbeitsverträge von weniger als einem Monat oder mit einer Wochenarbeitszeit von höchstens 8 Stunden abgeschlossen werden;
die Empfehlung der Kommission vom 21.12.1993 betreffend die Besteuerung bestimmter Einkünfte, die von Nichtansässigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes erzielt werden (ABl EU L 39 vom 10.02.1994, S 22ff; vgl auch Saß, Neuere Entwicklungen beim Abbau steuerlicher Diskriminierung von Ausländern in der Europäischen Union, BB 1995, 69). Derartige Empfehlungen sind nicht verbindlich.

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