Die Haltung von Minischweinen wird immer beliebter. Tierhalter müssen jedoch Mindestanforderungen an eine artgerechte Haltung erfüllen, wenn sie nicht auf ihren Liebling verzichten wollen.
Leben mit Minischwein auf TikTok gepostet
Eine Berlinerin hielt in ihrer auf der 4. Etage gelegenen Altbauwohnung in Berlin ein Minischwein. Das Haus verfügt über keinen Aufzug. Die Schweineliebhaberin ging mit ihrem Liebling jeden Tag in der Berliner Innenstadt „Gassi“. Das Tier musste dazu die vielen Treppenstufen zur Wohnung der Tierhalterin sowohl hinauf als auch herunter bewältigen. Die Tierhalterin filmte regelmäßig ihre Ausgänge mit dem Minischwein und postete die so erstellten Erlebnisvideos auf die TikTok.
Minischwein hatte einen eigenen Platz auf der Couch
Die Tierhalterin liebte ihr Minischwein heiß und innig, ernährte dieses mit bestem Futter und hatte auf ihrem Wohnzimmersofa einen kuscheligen Platz für ihren Liebling reserviert. Für dringende Geschäfte des Schweins hatte sie ein Katzenklo umfunktioniert, das von dem Schwein anstandslos wie vorgesehen genutzt wurde.
Missliebige Nachbarn
Einige Nachbarn der Tierliebhaberin beobachteten die Szenerie mit Argwohn und meldeten den Sachverhalt schließlich beim zuständigen Berliner Bezirksamt. Dieses erließ zunächst eine allgemeine Aufforderung an die Halterin, für eine artgerechte Haltung des Tieres zu sorgen.
Minischwein bummelte durch Berliner Innenstadt
Trotz der liebevollen Pflege durch seine Besitzerin, nutzte das Tier wenig später die Gelegenheit einer kurzzeitig geöffneten Wohnungstür, um aus der Wohnung auszubüxen. Der sich anschließende Bummel des Schweins durch die Berliner Innenstadt blieb bei den Berliner Ordnungshütern nicht unbemerkt. Die Polizei griff das etwas orientierungslos herumirrende Schwein auf einer lebhaften, stark befahrenen Hauptstraße auf und brachte es zu seiner Besitzerin zurück.
Keine artgerechten Wühlmöglichkeiten in Altbauwohnung
Das Bezirksamt kontrollierte daraufhin die Wohnung der Schweinehalterin und kam zu dem Ergebnis, dass dort eine tiergerechte Haltung nicht möglich sei. Das zuständige Bezirksamt ordnete an, die Tierhalterin müsse das Schwein außerhalb ihrer Wohnung in einer Weise halten, die dem Tier Auslauf mit artgerechten Wühl- und Suhlmöglichkeiten sowie den Kontakt mit Artgenossen ermöglicht.
Minischwein liegt am liebsten auf der Couch
Die Tierhalterin wurde angewiesen, dem Veterinäramt innerhalb einer bestimmten Frist eine solche artgerechte Haltung nachzuweisen. Gegen diese Verfügung zog die Tierhalterin nach erfolglosem Widerspruch vor das Berliner VG. Sie machte geltend, ihr Minischwein habe sich in ihrer 70 m² großen Wohnung stets wohlgefühlt. Das Schwein könne sich dort frei in sämtlichen Zimmern bewegen, wovon es auch gerne Gebrauch mache. Besonders gern räkele es sich auf seinem Platz auf der Wohnzimmercouch. Im Frühjahr und Sommer führe sie das Tier regelmäßig auf einen in Brandenburg liegenden Ponyhof, auf dem es sowohl mit Ponys als auch mit Hunden herumtollen könne. Auch im Garten ihrer Familie in Berlin fühle sich das Schwein ersichtlich wohl.
4. Stock ohne Aufzug ist für ein Minischwein nicht zumutbar
Die Argumentation der Tierhalterin überzeugte das VG nicht. Die artgerechte Haltung eines Schweins erfordere einen Stall mit Auslauf und der Möglichkeit zum Suhlen. Auch das tägliche Laufen über die vielen Treppenstufen bis zur auf der 4. Etage gelegenen Wohnung der Klägerin sei für ein Minischwein nicht artgerecht.
Schweinehaltung in Altbauwohnung verstößt gegen Tierschutzgesetz
Im Ergebnis verstieß die Haltung des Tieres in der auf der 4. Etage gelegenen Altbauwohnung der Tierhalterin nach Auffassung des Gerichts gegen die Verpflichtung zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG. Darüber hinaus sehe § 22 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung speziell für Schweine, die ein ausgeprägtes Sozialverhalten besäßen, einen ständigen Sichtkontakt zu Artgenossen vor. Auch dies sei in der Altbauwohnung der Klägerin nicht gewährleistet.
Klägerin kann noch Zulassung der Berufung beantragen
Im Ergebnis hatte die Klage der Tierliebhaberin gegen die Verfügung des Bezirksamtes keinen Erfolg. Sie hat allerdings noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
(VG Berlin, Urteil v. 17.9.2026, 17 K 288/25)