Widerruf der Anwaltszulassung wegen fehlendem Kanzleischild
Worum ging es?
Die Rechtsanwaltskammer widerrief die Zulassung des Anwalts gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), da dieser den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Kanzlei nicht mehr genügte. Der Anwaltsgerichtshof wies die dagegen gerichtete Klage ab (AGH Nordrhein-Westfalen, 25.6.2026 - 1 AGH 7/26). Der betroffene Anwalt wollte daraufhin eine Berufung gegen dieses Urteil erreichen – dafür muss zunächst die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Was verlangt das Gesetz von einer Anwaltskanzlei?
Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt eine Kanzlei unterhalten, in der er für rechtsuchende Bürger erreichbar ist. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung als Mindestanforderungen:
- ein Praxisschild, das auf die Kanzlei hinweist
- ein Briefkasten
- ein Telefonanschluss, unter dem der Anwalt erreichbar ist
- regelmäßige Anwesenheit zu üblichen Geschäftszeiten.
Im vorliegenden Fall befanden sich die vermeintlichen Kanzleiräume in einem Gebäude, das sich äußerlich ausschließlich als Wohnhaus präsentierte. Der einzige Zugang führte über einen schlecht einsehbaren Treppenabgang ins Souterrain. Es gab kein Namensschild an der Grundstückseinfriedung, an der Haustür oder an den Briefkästen. Ein Kanzleischild war zwar vorhanden, jedoch nur provisorisch an der Innenseite eines Fensters angebracht und durch heruntergelassene Rollläden oft nicht sichtbar.
BGH: Nach Gesamtbild keine für die Öffentlichkeit erkennbare Kanzlei
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass unter diesen Umständen keine für die Öffentlichkeit erkennbare Kanzlei bestand. Entscheidend sei nicht die isolierte Frage, ob ein einzelnes Element wie der Briefkasten beschriftet ist, sondern das Gesamtbild: Konnte ein rechtsuchender Bürger überhaupt erkennen, dass hier eine Anwaltskanzlei betrieben wird? Dies war hier zu verneinen.
Auch der Einwand, es habe zeitweise einen handschriftlichen Zettel mit Namen und Berufsbezeichnung am Briefkasten gegeben, änderte daran nichts – ein derart kleines, von außen kaum lesbares Schild reicht nicht aus, um eine Kanzlei für die Öffentlichkeit erkennbar zu machen.
Widerruf der Zulassung nicht unverhältnismäßig
Der Anwalt machte geltend, vor dem Widerruf hätten mildere Maßnahmen ergriffen werden müssen, etwa anwaltsgerichtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Rechtsanwaltskammer genau diese Maßnahmen vorgenommen hatte: Sie hatte den Anwalt zuvor wiederholt auf die Mängel hingewiesen und den Widerruf mehrfach angedroht – ohne Erfolg. Angesichts dieser Erfolglosigkeit war der Widerruf nicht unverhältnismäßig.
Weitere Rügen ohne Erfolg
Der Anwalt brachte zahlreiche Verfahrensrügen vor – etwa zu einem angeblich falschen Verkündungstermin des Urteils, zur Akteneinsicht, zur Vernehmung einer Zeugin sowie zu einem separaten Feststellungsantrag bezüglich eines nicht ausgestellten Anwaltsausweises. Keine dieser Rügen hatte Erfolg:
- Der Verkündungsvermerk enthielt zwar ein falsches Datum, das Urteil war aber tatsächlich im schriftlichen Verfahren ergangen und ordnungsgemäß zugestellt worden.
- Die Akteneinsicht war dem Anwalt mehrfach gewährt worden.
- Die Zeugenvernehmung der Geschäftsführerin der Kammer war verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, da diese nicht als gesetzliche Vertreterin der Kammer, sondern als gewöhnliche Zeugin zu behandeln war.
Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Weder bestanden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch hatte die Sache grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten. Auch Verfahrensfehler lagen nicht vor. Der Widerruf der Anwaltszulassung bleibt damit bestehen.
(BGH, Beschluss v. 28.8.2026 - AnwZ (Brfg) 22/26)
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