Rechtsmittelbeschwer bei WEG-Streit über Finanzierung
Hintergrund: Eigentümer klagt gegen Finanzierungsbeschluss
Ein Bauträger hatte einer Wohnungseigentümergemeinschaft Kostenvorschüsse von 32.700 Euro für die Beseitigung "allgemeiner Baumängel" sowie von über 400.000 Euro für die Beseitigung von Schallschutzmängeln gezahlt. Diese Gelder wurden auf zwei Geldmarktkonten der Gemeinschaft angelegt.
Im Oktober 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Balkonsanierung mit einem Auftragsvolumen von 132.000 Euro. Laut einem gesonderten Beschluss sollte diese Maßnahme über die beiden Geldmarktkonten finanziert werden.
Ein Wohnungseigentümer, der mit 14.000 Euro an der Balkonsanierung beteiligt wäre, hat den Beschluss über die Finanzierung angefochten. Er meint, die vom Bauträger gezahlten Vorschüsse müssten zweckgebunden verwendet werden. Vor Amts- und Landgericht hatte seine Anfechtungsklage keinen Erfolg. Eine Revision gegen das Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen.
Hiermit will sich der Eigentümer nicht abfinden und hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er meint, die hierfür erforderliche Beschwer von 20.000 Euro sei erreicht.
Entscheidung: Anteil an Kosten bestimmt Beschwer
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwer einen Wert von 20.000 Euro nicht übersteigt.
Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.
Wenn es wie hier darum geht, eine bestimmte Art der Finanzierung einer baulichen Maßnahme zu verhindern, bemisst sich das wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil an den aufzubringenden Kosten. Es gilt nichts anderes als bei einer Anfechtung eines Beschlusses über die Durchführung einer baulichen Maßnahme. Unerheblich ist, dass auf den Geldmarktkonten ein Guthaben von mehr als 400.000 Euro vorhanden ist.
Da der Anteil des Anfechtungsklägers an der Maßnahme mit 14.000 Euro unterhalb der für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer von mehr als 20.000 Euro liegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
(BGH, Beschluss v. 2.7.2020, V ZR 2/20)
Lesen Sie auch:
BGH: Rechtsmittelbeschwer bei Rückbau von baulicher Veränderung
BGH: Bei Rechtsmittel in WEG-Sachen ist Belastung des Einzelnen maßgeblich
BGH: Keine Nichtzulassungsbeschwerde in WEG-Sache, auch wenn falsches Gericht entschieden hat
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
1.006
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
986
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
634
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
564
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
537
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
534
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
527
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
510
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
473
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
417
-
Fortbildungspflicht für Verwalter und Makler soll fallen
06.11.20251
-
Sonnenfalle Eigenheim?
03.11.2025
-
Wärmepumpen vs. Gas: Tests und Kostenrechner
30.10.2025
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: die Rechtslage
28.10.2025
-
Bei Hausgeldvorschüssen haben Eigentümer viel Spielraum
27.10.2025
-
Digitale Systeme und Daten vor Cyberangriffen schützen
24.10.2025
-
Prompt und startklar
24.10.2025
-
Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter?
21.10.20251
-
Vom Fortschreiten und Aufräumen
21.10.2025
-
WEG-Verwalter wird Communitymanager
21.10.2025