Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 20 Bei Gründung einer GmbH sind grundsätzlich die folgenden Behörden beteiligt: RNPC und Handelsregister. Die Einschaltung eines Notars ist nicht obligatorisch; die Unterschriftsbeglaubigung im Fall eines privatschriftlichen Dokuments kann auch durch einen Rechtsbesorger oder Rechtsanwalt erfolgen. Anmeldungen der Gesellschaft erfolgen bei dem Finanzamt und der Sozialver...mehr

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Kanada / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 22 Der Director legt als Registrierungsstelle die Form der Schriftstücke, die lt. CBCA und den Canadian Business Corporations Regulations zu verwenden sind, fest. Weitere Formvorschriften, insbesondere die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung, sind nicht zu beachten, so dass die Gründung grundsätzlich auch vom Ausland her erfolgen kann. Rz. 23 Im Hinblick auf diese rec...mehr

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England und Wales1 England ... / c) Einreichung von Dokumenten beim Gesellschaftsregister

Rz. 50 Die folgenden Dokumente müssen dem registrar of companies eingereicht werden: Das Memorandum of association ist unter dem CA 2006 weiterhin von dem oder den Gründungsgesellschafter(n) (subscriber) zu unterschreiben. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Jeder Zeichner muss neben seinem Namen die Anzahl der persönlich gezeichneten Anteile offenlegen und da...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 72 Der Gesellschaftsvertrag muss in arabischer Sprache abgefasst werden, ansonsten erfolgt die zwingend notwendige notarielle Beurkundung vor dem lokalen Notar nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann zum Verständnis des ausländischen Gesellschafters auch bilingual in jeder anderen Sprache abgefasst werden. In einigen Emiraten ist bei einem bilingualen Vertrag die arabische V...mehr

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Schweden / IV. Kosten der Gründung

Rz. 26 Da keine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich ist, beschränken sich die Gründungskosten mit Ausnahme von möglicherweise erforderlichen anwaltlichen Beratungshonoraren auf die Registergebühren von zurzeit 2.200 SEK (ca. 220 EUR).[30] Bei Kauf einer Vorratsgesellschaft mit einem Aktienkapital von 25.000 SEK liegt der Kaufpreis bei ca. 7.000–8.000 SEK (c...mehr

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Österreich / h) Form

Rz. 158 Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich nach der Beschlussfassung in eine Niederschrift aufzunehmen (§ 40 GmbHG). Die Niederschrift ist jedem Gesellschafter unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs zu übermitteln. Eine notarielle Beurkundung der Generalversammlung ist nur ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben, z.B. bei Änderung des Gesellschafts...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 63 Die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden ist prinzipiell zulässig (Art. 710–12 LSC), jedoch an die Zustimmung der Mitgesellschafter gebunden. Die Übertragung muss schriftlich (durch notarielle Urkunde oder privatschriftliche Urkunde) festgestellt werden. Diese Schrift kann im Ausland verfasst werden. In diesem Fall wird eine Beglaubigung der Unterschriften...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / 4. Verlegungsplan

Rz. 111 Über das konkrete Verfahren der Herausverlegung des Satzungssitzes einer GmbH besteht immer noch relativ wenig Rechtssicherheit. In Deutschland ist bei einem Herausformwechsel zunächst ein Verlegungsplan für den grenzüberschreitenden Formwechsel[311] als Vorbereitung für den Formwechsel-/Verlegungsbeschluss zu erstellen.[312] Zuständig für die Erstellung ist das Leit...mehr

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Schweden / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 14 Früher konnte eine schwedische Aktiengesellschaft entweder im sog. Sukzessivverfahren oder im sog. Simultanverfahren gegründet werden. Da das Sukzessivverfahren keine praktische Bedeutung mehr hatte, müssen seit dem 1.1.2006 alle Aktiengesellschaften im Simultanverfahren gegründet werden, d.h. sämtliche Gründungsmaßnahmen werden an ein und demselben Tag unternommen. O...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / a) Minderheitenschutz

Rz. 171 Zum Schutz der Minderheitsgesellschafter sieht die Richtlinie ein Austrittsrecht gegen Barabfindung und einen Anfechtungsausschluss für Bewertungsrügen und bewertungsrelevante Informationsrügen vor. Es wird also auf einen nachgelagerten Schutz der Minderheitsgesellschafter gesetzt.[456] Bei einem grenzüberschreitenden Formwechsel ist jedoch – anders als beim national...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 131 Der Gesellschaftsvertrag kann die Vertretung der Gesellschaft durch den Vorstand regeln. So kann er etwa vorsehen, dass einzelne Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigt sind oder bestimmte Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich mit anderen Vorstandsmitgliedern oder Prokuristen die Gesellschaft vertreten. In der Praxis werden des Öfteren Konstellationen gewä...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / VII. Reform des niederländischen Gesellschaftsrechts

Rz. 15 In den Niederlanden wurde am 1.10.2012 (Flex-B.V.-Gesetzgebung) und am 1.1.2013 (Gesetz Geschäftsführung und Aufsicht – Wijziging van boek 2 van het Burgerlijk Wetboek in verband met de aanpassing van regels over bestuur en toezicht in naamloze en besloten vennootschappen/Wet Bestuur en Toezicht; im Folgenden: GGA) das Gesellschaftsrecht modernisiert.[11] Die Änderunge...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 4. Einzelne Zeitphasen der Gründung

Rz. 16 Die Gründung einer GmbH erfolgt durch notarielle Beurkundung (Art. 100–4 Abs. 2 LSC) auf Basis der eingereichten Bescheinigung durch die kontoführende Bank über die Einzahlung des Kapitals. Die Gründungsurkunde muss innerhalb von 15 Tagen nach Unterzeichnung vom Notar bei der "Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA" eingetragen werden. Anschließ...mehr

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Finnland / 1. Abschluss des Gründungsvertrags

Rz. 12 Das zentrale Gründungsdokument ist der Gründungsvertrag, der datiert und von allen Gründungsaktionären unterschrieben werden muss. Die Schriftform genügt, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Der Gründungsvertrag muss nach OYL 2:2 folgenden Mindestinhalt haben:mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Formvorschriften

Rz. 68 Die B.V. kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die Gründungsurkunde muss von einem niederländischen Notar in den Niederlanden beurkundet werden (Art. 2:175 Abs. 2 NL-BGB). Gemäß Art. 2:175a Abs. 1. NL-BGB Vorentwurf ist eine Gründung auf elektronischem Weg möglich. Auch in diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung der elektronischen Gründungsurkund...mehr

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Belgien / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 97 Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer wie auch die Festlegung der Modalitäten derselben obliegt ausschließlich der Gesellschafterversammlung (Art. 2:49 GGV). Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Im Zweifel sind Geschäftsführer, die bereits mit der Gründungsurkunde ernannt wurden, für die Dauer des Bestehens der Gese...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Möglichkeiten einer Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 159 Art. 2:18 NL-BGB ist Bestandteil der Bestimmungen, die für alle Rechtspersonen gelten, und regelt die eventuelle Umwandlung (omzetting) einer juristischen Person, wie beispielsweise der B.V. Abs. 2 der Regelung beschreibt die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung. Zunächst ist ein Beschluss zur Umwandlung und zur Änderung des Gesellschaftsvertrags zu fassen...mehr

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Griechenland / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 55 Ein Formzwang bzw. die notarielle Form ist für den EPE-Gesellschaftsvertrag nun abgeschafft. Die Gründer haben die Wahl, den Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden oder die Gründung durch die Ausfüllung und digitale Einreichung eines sog. standardisierten EPE-Mustervertrags zu bewirken (Art. 9 G. 4441/2016). Der Inhalt und die Form der Musterverträge für Kapital...mehr

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Belgien / IV. Kosten der Gründung

Rz. 19 Die mit der Gründung einer GmbH in Belgien verbundenen Kosten sind überschaubar. Rz. 20 Die für die Beurkundung der Gründung anfallenden Notarkosten belaufen sich auf rund 1.500 EUR. Die Gebühr für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beträgt seit dem 1.3.2020 190,10 EUR (exkl. 21 % MwSt.). Es ist in Belgien allgemein üblich, dass diese Kosten dem Notar bereit...mehr

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Italien / 2. Durchführung

Rz. 79 Auch bei der Kapitalerhöhung ist eine notarielle Urkunde für den Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer erforderlich. Innerhalb von 30 Tagen nach Beurkundung und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Kapitalerhöhung hat der Notar deren Eintragung beim Handelsregister unter gleichzeitiger Beifügung aller erforderlichen Unterlagen zu...mehr

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Mexiko / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 97 Die Gesellschafterversammlung ist nach Art. 77 Satz 1 LGSM das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist nach Art. 78 LGSM für folgende Entscheidungen zwingend zuständig: Bestätigung der Jahresbilanz, Ausschüttung von Dividenden, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Ernennung des Aufsichtsrats (falls anwendbar), Teilung oder Einziehung eines Geschäftsanteils,...mehr

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Türkei / 1. Allgemeines

Rz. 36 Die Gründung einer GmbH erfolgt direkt beim Handelsregister, wobei die Anträge elektronisch über das Datenbanksystem Mersis gestellt werden. Der Notar[33] spielt bei der Gründung einer GmbH keine zentrale Rolle mehr. Nach Vorbereitung der Gründungsdokumente werden diese beim Handelsregister eingereicht und die Eintragung der Gesellschaft beantragt. Die Beglaubigung de...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 5 Die Gründung einer geschlossenen Aktiengesellschaft (uždaroji akcinė bendrovė – UAB) ist im ZGB und im AGG geregelt. Das Gründungsverfahren selbst ist nicht kompliziert, in der Praxis sind formelle Vorschriften genau zu beachten und alle Gründungsdokumente sorgfältig vorzubereiten. Die Gründungsdokumente sind folgende:mehr

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Schweden / III. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 36 Die Satzung wird der Gründungsurkunde beigefügt und gilt ab dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister. Wie bereits erwähnt, gibt es keine notarielle Beurkundungs- oder Beglaubigungspflicht.mehr

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Deutschland / 1. Vereinfachte Gründung, Musterprotokoll

Rz. 35 Der Gesellschaftsvertrag muss zwingend mindestens die nach § 3 Abs. 1 GmbHG geforderten Angaben enthalten. Zum Einhalten der nachstehend im Einzelnen aufgeführten Erfordernisse kann entweder eine individuelle Satzung – beispielsweise durch den Notar – gefertigt oder aber das gesetzliche Musterprotokoll benutzt werden (sog. vereinfachtes Gründungsverfahren, vgl. § 2 Ab...mehr

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Italien / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 116 Der Geschäftsanteil verkörpert die Beteiligung des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Geschäftsanteile können grundsätzlich sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gehalten werden. Gegenüber Dritten und der Gesellschaft gilt als Inhaber eines Geschäftsanteils nur derjenige, der im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen ist, ...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 75 Die Anteile an einer Sp. z o.o. sind grundsätzlich frei veräußerlich. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der Anteile oder eines Teils davon wie auch die Verpfändung des Anteils von einer Genehmigung der Gesellschaft abhängig machen oder auf eine andere Weise beschränken. In der Praxis finden sich oftmals Genehmigungsvorbehalte der Gesellschaft, ihres...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / 6. Formwechselbeschluss

Rz. 164 Nach Art. 86h Gesellschaftsrechts-RL entscheidet bei grenzüberschreitenden Formwechseln die Gesellschafterversammlung der formwechselnden Gesellschaft auf der Grundlage des Formwechselplans über die Maßnahme. Die Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung sowie die Form des Formwechselbeschlusses richten sich grundsätzlich nach nationalem Recht.[438]...mehr

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Deutschland / 2. Ablauf einer Kapitalerhöhung durch Bar- oder Sacheinlage

Rz. 98 Die Kapitalerhöhung ist eine Satzungsänderung, gerichtet auf die Erhöhung des Stammkapitals. Der entsprechende Beschluss der Gesellschafter ist daher notariell zu beurkunden (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Er bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine höhere Mehrheit vorschreibt (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Rz. 99 In der Regel erfolgt di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.2.2.2 Nichtigkeitsgründe

Rz. 14 Die Gründe der Nichtigkeit können sich aus der Person der Beteiligten, dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, dem Zustandekommen der Willenserklärungen und der Nichteinhaltung der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form ergeben. Aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts kann sich die Nichtigkeit insbesondere bei Verstößen gegen ein gesetzliches Verbot[1] oder gegen die guten Si...mehr

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ZErb 10/2021, Zur Mär vom w... / 2. Kernfragen zum notariellen Nachlassverzeichnis dürfen an sich als geklärt angesehen werden. Für die (gerichtliche) Praxis sieht die Sache freilich ganz anders aus

a) Im Regelfall fehlt es dem Pflichtteilsberechtigten an Kenntnissen über den Nachlass. Ohne Kenntnis des Bestands bzw. des Werts des Nachlasses ist der Pflichtteilsberechtigte aber nicht in der Lage zu entscheiden, ob er einen Pflichtteilsanspruch geltend machen will und gegebenenfalls in welcher Höhe. § 2314 Abs. 1 BGB trägt diesem Umstand Rechnung und räumt dem Pflichttei...mehr

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ZErb 10/2021, Zur Wirksamke... / 2 Gründe

II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag der Beteiligten auf Erteilung eines Alleinerbscheins nach gesetzlicher Erbfolge ist entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts begründet. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten erforderlich sind, werden für festgestellt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Wirkungen der Planannahme (Abs. 1 Satz 2)

Rn 9 War der Schuldner entweder durch einstimmige Annahme oder durch die erfolgte gerichtliche Zustimmungsersetzung der restlichen ablehnenden Gläubiger erfolgreich, gilt der von ihm angebotene Schuldenbereinigungsplan in seiner letzten (aktuellen) Fassung als angenommen (Abs. 1 Satz 1). Mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplans, sind die Beteiligten an diesen gebunden. ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Notarielle Beurkundung

Rz. 184 Nach § 518 Abs. 1 BGB muss ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden. Die Formvorschrift soll zum einen übereilte Schenkungsversprechen verhindern und zum anderen klarstellen, ob ein ernst gemeintes Versprechen vorliegt.[119] Ein nicht in notarieller Form abgegebenes Schenkungsversprechen ist grundsätzlich nichtig, § 125 S. 1 BGB. Mit Bewirkung der verspr...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / XII. Formelle Aspekte

Rz. 218 Gehören zum Vermögen des zu übertragenden Einzelunternehmens auch Immobilien, bedarf die Übertragung (insgesamt, da es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt) der notariellen Beurkundung.[309] Die Heilung eines etwaigen formunwirksamen Schenkungsvertrages durch Vollzug kommt insoweit nicht in Betracht. Im Falle der beabsichtigten Übertragung von GmbH-Geschäf...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / G. Vollmachten

Rz. 42 Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann nur von Todes wegen im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Der Erblasser kann daneben aber auch per transmortal (also über den Tod hinauswirkender) oder postmortal (also ab Eintritt des Erbfalles) wirkender Vollmacht eine Person seines Vertrauens benennen, die die Geschicke des im Nachlass befindlichen Untern...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / XII. Allgemeine Bestimmungen

Rz. 196 Abschließend sind im Unternehmenskaufvertrag auch die Kosten des Vertragsschlusses (bei GmbH-Geschäftsanteilen ist zwingend eine notarielle Beurkundung erforderlich; Gleiches gilt regelmäßig, wenn beim Asset-Deal auch Grundstücke mitveräußert werden, da es sich um ein einheitliches Geschäft handelt) bzw. die Tragung dieser Kosten zu regeln. Der Beurkundungstourismus ...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / a) GmbH

Rz. 62 GmbH-Geschäftsanteile sind nach dem Regelstatut des GmbHG frei veräußerlich und vererblich (§ 15 GmbHG) und damit übertragbar. Demnach kann auch ein Nießbrauch an einem GmbH-Geschäftsanteil bestellt werden. In der Praxis ist die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen häufig durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen eingeschränkt, so dass die Nießbrauchsbestellung d...mehr

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§ 17 Familienholding / I. Grundsätzliches

Rz. 78 Soll Vermögen von einem oder mehreren Gesellschaftern auf die Gesellschaft übertragen werden, so richtet sich die Art und Weise der Eigentumsübertragung nach den allgemeinen Grundsätzen. Bei Immobilienvermögen (nach § 311b Abs. 1 BGB) sowie bei GmbH-Geschäftsanteilen (nach § 15 Abs. 3 GmbHG) ist daher zwingend die notarielle Beurkundung erforderlich. Rz. 79 Darüber hin...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Gesellschaftsanteile

Rz. 88 Auch bei Gesellschaftsanteilen steht im Falle des Ertragsnießbrauchs dem Nießbraucher lediglich der entnahmefähige Gewinn bzw. bei Kapitalgesellschaften die ausgeschüttete Dividende zu.[108] Da der Nießbraucher hier keine Gesellschaftsrechte wahrnehmen kann,[109] stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Besteller des Nießbrauchs verpflichtet ist, sein Stimmrecht im...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Allgemeines

Rz. 40 Hat sich der Mandant gegen eine lebzeitige und für eine Nachfolge von Todes wegen entschieden, muss nach Prüfung des Bestehens der Testierfähigkeit und -freiheit überlegt werden, welche Form einer letztwilligen Verfügung für ihn in Frage kommt. Grundsätzlich wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamentsformen einerseits und einem Erbvertrag andererseits ...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / 2. Gesellschaftsanteile

Rz. 99 Auch bei Gesellschaftsanteilen steht im Falle des Ertragsnießbrauchs dem Nießbraucher lediglich der entnahmefähige Gewinn bzw. bei Kapitalgesellschaften die ausgeschüttete Dividende zu.[95] Im Hinblick darauf, dass der Nießbraucher grundsätzlich nicht Inhaber der Gesellschaftsrechte wird, insbesondere kein Stimmrecht wahrnehmen kann, muss durch vertragliche Vereinbaru...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das eheliche Güterrecht ist bei der Nachfolgeplanung ein gewichtiger zu beachtender Punkt, der sehr oft bei der Betrachtung außer Acht gelassen wird. Insbesondere bei internationalen Sachverhalten sollte der Bearbeiter diesem Punkt jedoch besondere Aufmerksamkeit schenken, da neben dem güterrechtlichen Ausgleich in aller Regel noch Ehegattenerbrechte bestehen. Das Ehe...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / II. Vorbereitung der Due Diligence

Rz. 75 Für sämtliche DD-Bereiche haben sich mittlerweile Standards herauskristallisiert, welche Informationen und Unterlagen zur Durchführung einer den Regeln der Kunst entsprechenden Due Diligence in die Prüfung mit einbezogen werden müssen. Für den Bereich der Legal Due Diligence ergibt sich hieraus die nachfolgende, nicht abschließende und im Einzelfall anzupassende Check...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / II. Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 78 Die Übertragung bzw. Abtretung von Personengesellschaftsanteilen ist formfrei möglich. Ein Verstoß gegen das schenkungsrechtliche Beurkundungserfordernis kann durch Vollzug der Schenkung ohne Weiteres geheilt werden (§ 518 Abs. 3 BGB). Dasselbe gilt auch für die Übertragung von Aktien, wenngleich die Rechtsform der AG bei kleinen und mittleren Unternehmen eher selten ...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 2. Wahlrecht der Ehegatten in Bezug auf das Güterrechtstatut

Rz. 53 Art. 22 EuGüVO räumt den Ehegatten ein Wahlrecht in Bezug auf das Güterrechtsstatut ein. Die Ehegatten können, in Form einer Rechtswahl, für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe wählen:mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / II. Erstgespräch

Rz. 14 Die nächste Phase ist das sogenannte Erstgespräch oder erste Gespräch, in dem alle Beteiligten mit dem Mediator zum einen den spezifischen Auftrag an den Mediator klären, zum anderen über die geplante Dauer der Mediation, die voraussichtlichen Kosten der Mediation, sowie die Aufteilung der Kosten eine Einigung erzielt wird. Der Mediator informiert hier über den Prozes...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / IV. Vermögensübertragung

Rz. 51 Gemäß § 82 S. 1 BGB ist der Stifter verpflichtet, der als rechtsfähig anerkannten Stiftung das zugesicherte Vermögen zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung von Gesetzes wegen über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein andere Wille des Stifters ersichtlich ist, § 82 S. 2 BGB. Rz. 52 Soll...mehr

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ZErb 07/2021, Vorsorgevollm... / b) Rechtsfolgen und Kritik

Handelt der Bevollmächtigte demnach nicht nur in seiner Eigenschaft als Vertreter desoder der Erben des im Grundbuch noch eingetragenen Erblassers, sondern zugleich auch in seiner Eigenschaft als Alleinerbe, so wird die Legitimationswirkung der transmortalen Vollmacht mit der Folge zerstört, dass es zum Nachweis der Verfügungsbefugnis der Vorlage eines Erbennachweis im Sinne...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Form

Rz. 47 Der Abschluss der Einigung bedarf grundsätzlich keiner Form. Er ist formfrei möglich. Insbesondere kann die Einigung auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.[23] Rz. 48 Soweit allerdings nach materiellem Recht ein Formzwang besteht, wird die Einigung nur wirksam, wenn die Formvorschriften beachtet sind. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einer...mehr