Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 6: Zugangs- und Fol... / cc) Wertaufhellung und Stichtagsprinzip

Tz. 61 Vermögenswerte und Schulden sind nach den am Bilanzstichtag bestehenden Ver­häl­t­nissen zu bewerten. Wert­be­einflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind nicht zu be­rücksichtigen. Das folgt aus IAS 10, der zwischen wertaufhellenden (adjusting events) und wert­begründenden Ereignissen (non-adjusting events) differenziert (im Einzelnen vgl. Kapitel 4 und vgl. ...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 4. Gestaltungsmöglichkeiten

In der Praxis kann in den Fällen des verbundenen Ehevertrags und Pflichtteilsverzichtsvertrags dem Risiko einer Totalnichtigkeit entgegengewirkt werden, indem § 1586 b Abs. 1 S. 3 – auch iVm § 1933 S. 3 bzw § 1318 Abs. 2 – ausdrücklich abbedungen wird, was mit der ganz herrschenden Literaturauffassung zulässig ist.[41] Aber auch sonst kann die (vorsorgliche) Abbedingung der ...mehr

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zerb 2/2017, Ungewollte Fer... / 1. Relevante Fallkonstellationen

Strittig ist auch die Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts auf den nachehelichen bzw nachpartnerschaftlichen Unterhalt sowie den Unterhalt nach Aufhebung der Ehe. Es geht um die folgenden Fälle:mehr

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§ 6 Formvorschriften / B. Notarielle Beurkundung – Allgemeines

I. Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) Rz. 3 Die Beurkundung hat vor einem Notar zu erfolgen (§§ 1, 56 BeurkG). Das Beurkundungsgesetz regelt auch das Beurkundungsverfahren (vgl. aber Rdn 14!). II. § 128 BGB Rz. 4 Hiernach genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrages von einem Notar beurkundet werden (Sukzessivbeurkundung). Daher genügen Beurkundungen an ...mehr

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§ 6 Formvorschriften / C. Notarielle Beurkundung – ehevertragliche Besonderheiten

I. Abgrenzung Rz. 9 Die Abgrenzung des Ehevertrages von anderen Verträgen ist wichtig, weil für bestimmte Eheverträge die Formvorschrift des § 1410 BGB gilt. Rz. 10 Insoweit kann man zunächst zwischen Eheverträgen i.S.d. § 1410 BGB und anderen Verträgen unterscheiden oder zwischen Eheverträgen im engeren oder im weiteren Sinn (zur Abgrenzung siehe § 1 Rdn 2 ff.). Rz. 11 Diese U...mehr

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§ 6 Formvorschriften / I. Das Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Rz. 3 Die Beurkundung hat vor einem Notar zu erfolgen (§§ 1, 56 BeurkG). Das Beurkundungsgesetz regelt auch das Beurkundungsverfahren (vgl. aber Rdn 14!).mehr

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§ 6 Formvorschriften / II. § 128 BGB

Rz. 4 Hiernach genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrages von einem Notar beurkundet werden (Sukzessivbeurkundung). Daher genügen Beurkundungen an verschiedenen Orten durch verschiedene Notare.[1]mehr

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§ 6 Formvorschriften / II. Vorsorgender Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB)

Rz. 13 Auch ein Ehevertrag, der bereits vor der Eheschließung oder aber auch während der Ehe geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Dies giltmehr

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§ 6 Formvorschriften / VI. Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB)

Rz. 36 Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist seit dem 1.1.2008 für Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt bis zur Auflösung der Ehe (= Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses!) die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Hiernach gilt § 127a BGB bei einer Protokollierung, die in einem Verfahren in Ehesachen erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in einer Grundsa...mehr

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§ 6 Formvorschriften / IV. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich (§ 7 Abs. 1 VersAuslG)

Rz. 31 Vorgeschrieben ist die notarielle Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusgG). Rz. 32 Die Sukzessivbeurkundung nach § 128 BGB ist zulässig, da § 1410 BGB nicht gilt. Rz. 33 Die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusgG). Dann ist das Familiengericht daran gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). (Zur Inhalts- und Ausübungskontrolle im Ein...mehr

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§ 6 Formvorschriften / VIII. Die Abänderung von Eheverträgen

Rz. 38 Auch die Abänderung eines Ehevertrages ist ein Ehevertrag und ihrerseits formbedürftig. Eine besondere Gefahr liegt darin, dass die Nichtbeurkundung der Abänderung, etwa durch spätere privatschriftliche Zusätze der Beteiligten, auch die Nichtigkeit der notariellen Ausgangsurkunde zur Folge haben kann, zumindest bei zeitlichem Zusammenhang.[25]mehr

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§ 6 Formvorschriften / VII. Die Aufhebung von Eheverträgen

Rz. 37 Die Aufhebung eines formpflichtigen Vertrages ist grundsätzlich formlos möglich.[22] Dies gilt für Eheverträge nicht. Die Aufhebung eines Ehevertrages ist selbst wieder Ehevertrag und daher beurkundungspflichtig.[23] Es entstehen nämlich Rechtswirkungen, die nicht nur im Wegfall der im Ausgangsvertrag übernommenen Verpflichtungen beruhen.[24] Dies ergibt sich schon au...mehr

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§ 6 Formvorschriften / IV. Heilung von Formmängeln

Rz. 8 Außerhalb des Familienrechts können bestimmte Formmängel in bestimmter Weise geheilt werden, vgl. etwa § 311b S. 2 BGB.mehr

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§ 6 Formvorschriften / V. Keine Heilung von Formmängeln bei Eheverträgen

Rz. 35 Im Gegensatz zu bestimmten Möglichkeiten bei allgemeinen Beurkundungspflichten, etwa bei § 311b S. 2 BGB bei Grundstücksgeschäften, gibt es bei Eheverträgen keine Heilungsmöglichkeit.mehr

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§ 14 Wissenswertes aus dem ... / III. Entwurfsgebühr

Rz. 7 Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Kostenordnung Zitat § 145 Entwürfe (1) 1Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben. 2Überprüft der Notar auf Erfordern einen ihm vorgelegten Entwurf einer Urkunde oder einen Teil des Entwurfs, so wird die Hälfte der für die...mehr

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§ 6 Formvorschriften / III. § 127a BGB

Rz. 5 Die Ausnahmevorschrift gestattet die Ersetzung der vorgeschriebenen notariellen Beurkundung durch ein gerichtliches Vergleichsprotokoll. Rz. 6 Familienrechtliche Spezialvorschrift für den nachehelichen Unterhalt ist § 1585c BGB . Hiernach gilt § 127a BGB bei einer Protokollierung, die in einem Verfahren in Ehesachen erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in eine...mehr

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§ 6 Formvorschriften / I. Abgrenzung

Rz. 9 Die Abgrenzung des Ehevertrages von anderen Verträgen ist wichtig, weil für bestimmte Eheverträge die Formvorschrift des § 1410 BGB gilt. Rz. 10 Insoweit kann man zunächst zwischen Eheverträgen i.S.d. § 1410 BGB und anderen Verträgen unterscheiden oder zwischen Eheverträgen im engeren oder im weiteren Sinn (zur Abgrenzung siehe § 1 Rdn 2 ff.). Rz. 11 Diese Unterscheidung...mehr

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§ 6 Formvorschriften / III. Vereinbarungen zum Zugewinn bzw. Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB)

Rz. 22 § 1378 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist eine äußerst wichtige und – unter Einbeziehung der ergangenen Rechtsprechung – auf den ersten Blick nicht leicht verständliche Vorschrift. Sie betrifft nicht den Güterstand der Zugewinngemeinschaft an sich, welcher einer vertraglichen Regelung ohnehin zugänglich ist (§§ 1408, 1410 BGB), sondern nur den Zugewinnausgleich, also die Zuge...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / c) Nießbrauch an Erbteilen

Rz. 166 Anders als beim Nießbrauch am Nachlass, handelt es sich beim Nießbrauch an einem Erbteil um einen Nießbrauch an einem Recht (§ 1068 BGB).[343] Die Bestellung des Nießbrauchs erfolgt gem. §§ 1069 Abs. 1, 2033 BGB durch notarielle Form. Ist der Schuldner freiwillig nicht bereit, die Bestellung des Nießbrauchs durch notarielle Beurkundung vorzunehmen, so ist er auf Abga...mehr

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§ 3 Der Miterbe / IX. Vereinbarte Schiedssprüche

Rz. 496 Auch im schiedsrichterlichen Verfahren können einvernehmliche Regelungen getroffen werden. Einigen sich die Parteien während eines Schiedsgerichtsverfahrens, so haben sie die Möglichkeit, den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festzulegen, § 1053 ZPO. Schiedsgerichtsordnungen von institutionalisierten Schiedsgerichten können durch en...mehr

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§ 16 Anhang / C. Entscheidungsregister Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen (Schwerpunkt: Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen) mit Inhaltsverzeichnis nach Gerichten sowie Index mit Stichworten)

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§ 7 Vereinbarungen über den... / III. Erfüllung des Formerfordernisses

Rz. 109 Für die Erfüllung des Formerfordernisses sieht § 7 VersAusglG mehrere Möglichkeiten vor: Wie nach dem früheren Recht sind Verträge über den Versorgungsausgleich notariell zu beurkunden. Das bedeutet, dass die Beteiligten ihre Erklärungen vor einem Notar abgeben müssen, wobei aber ihre gleichzeitige Anwesenheit nicht erforderlich ist (§ 128 BGB). Der Notar muss eine N...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 1. Form bei Vereinbarungen vor Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses

Rz. 297 § 1585c BGB ist zu beachten (notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung nach Maßgaben von § 127a BGB i.V.m. BGH FamRZ 2014, 728).mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

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§ 8 Materielle Fragen / VII. § 140 BGB: Umdeutung

Rz. 35 Die Umdeutung eines z.B. wegen Formmangels (fehlende vorgeschriebene notarielle Beurkundung) unwirksamen Ehevertrages in eine schuldrechtliche (z.B. gesellschaftsrechtliche) Vereinbarung wird als unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich erachtet.[27]mehr

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§ 6 Formvorschriften / A. Allgemeines

Rz. 1 Für bestimmte Verträge schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Nach § 125 BGB sind Verträge, welche der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangeln – hier also: nicht notariell beurkundet sind – nichtig. Rz. 2 Das Beurkundungserfordernis im Allgemeinen wie im Besonderen dient verschiedenen Zwecken:mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 2. Erfüllung eines Grundstücksvermächtnis

Rz. 105 Zur Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses bedarf es grundsätzlich einer Einigung nach § 925 BGB (Auflassung) und einer Eintragung im Grundbuch aufgrund Antrag des Vermächtnisnehmers und einer Bewilligung des bzw. der Erben (§§ 13, 19 GBO). Nicht notwendig ist es, dass der Erbe zuvor im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird (§ 40 GBO). Es bedarf lediglich eine...mehr

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§ 3 Der Miterbe / Literaturtipps

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§ 10 Kosten in Erbsachen / b) Einigungsgebühr

Rz. 23 Die für die Praxis wichtigsten Regelungen zur Einigungsgebühr finden sich in VV 1000 und 1003 RVG. In der Praxis hat die Einigungsgebühr eine erhöhte Bedeutung. Durch den Wegfall der Notwendigkeit eines gegenseitigen Nachgebens, wie sie früher für den Anfall einer Vergleichsgebühr gefordert wurde, können nunmehr auch Ratenzahlungsvereinbarungen als Einigung nach VV 100...mehr

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§ 3 Der Miterbe / b) Formfreiheit der Abfindungsvereinbarung

Rz. 378 Der BGH[376] betrachtet den Abschichtungsvertrag als formfrei mögliche Erbauseinandersetzung. Auch wenn Grundstücke im Nachlass verbleiben, ist der der Abschichtung zugrunde liegende Abfindungsvertrag formfrei. Die Frage der Form wird von § 2042 BGB her beurteilt. Für den Erbteilungsvertrag ist eine Form nicht vorgesehen, es sei denn, die Vereinbarung würde eine Verpfl...mehr

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§ 3 Der Miterbe / e) Gesetzliche Rechtsfolge: Anwachsung

Rz. 384 Nach der in allen drei Entscheidungen des BGH vorgenommenen rechtsdogmatischen Einordnung vollzieht sich die Anwachsung nicht rechtsgeschäftlich, sondern als gesetzliche Rechtsfolge analog § 738 BGB (und nicht nach dem erbrechtlichen Anwachsungsrecht der §§ 1935, 2094 BGB). BGH im Urt. v. 27.10.2004: Zitat "Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemein...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / b) Rechtswirkung

Rz. 156 Die Wirkung des Vertrages ist grundsätzlich schuldrechtlicher Natur. Um eine dingliche Wirkung zu erzielen, sind Erbteilsübertragungen mit in den Vertrag aufzunehmen. Dann gilt das Formerfordernis des § 2385 BGB, der Vertrag ist notariell zu beurkunden. Die notarielle Beurkundung ist des Weiteren erforderlich, wenn eine Feststellung über ein Erbrecht getroffen wird, ...mehr

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§ 2 Das Mandat in Versorgun... / 1. Anwaltszwang für die Eheleute

Rz. 28 Für die im Verbund stehenden Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (siehe Rdn 9–11) besteht für die Ehegatten Anwaltszwang; denn nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen vor dem Familiengericht und dem OLG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen abgetrennt...mehr

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§ 3 Der Miterbe / m) Vertragliche Vereinbarung zur Ausgleichung zwischen künftigen gesetzlichen Erben

Rz. 591 Für Verträge, die unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen werden, verlangt § 311b Abs. 5 BGB die notarielle Beurkundung. Unter diese Vorschrift fallen über den Wortlaut der Norm hinaus auch Anrechnungs- und Ausgleichungsverträge zwischen zukünftigen gesetzlichen Erben.[581]mehr

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§ 3 Der Miterbe / 2. Besonderheiten bei Grundstücken im Nachlass

Rz. 272 Gehört ein Grundstück zum Nachlass, so ist nicht dieses Grundstück oder ein Anteil an dem Grundstück belastet. Der Nießbrauch selbst kann im Grundbuch also nicht eingetragen werden. Aber im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkung des § 1071 BGB ist außerhalb des Grundbuchs eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis entstanden. Deshalb lässt die Rechtspraxis die Eintrag...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / cc) Nießbrauch am Nachlass und an einem Erbteil

Rz. 49 Beim Nießbrauch am Nachlass handelt es sich um die häufigste Form eines Vermögensnießbrauchs. Auf ihn finden gem. § 1089 BGB die Vorschriften der §§ 1085–1088 BGB entsprechend Anwendung. Beim Nießbrauch am Nachlass handelt es sich um den Nießbrauch an den einzelnen Nachlassgegenständen. Er ist auch an jedem einzelnen Nachlassgegenstand zu bestellen. Insoweit besteht d...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / a) Erbverzicht

Rz. 39 Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können die Verwandten sowie der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner auf das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Erblasser verzichten. Dabei kann schon vor Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses der Verzicht auf das sich zukünftig ergebende Erb- und Pflichtteilsrecht erklärt werden.[51] Hinweis Bedeutung kommt dem Erbverzicht insbeson...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 1. Anwaltszwang für Ehegatten

Rz. 115 Für die Verfahren in Versorgungsausgleichssachen besteht für die Ehegatten grds. Anwalts­zwang; denn nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen vor dem FamG und dem OLG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Da der Versorgungsausgleich grds. im Zwangsverbund mit der Ehesache steht und damit auf jeden Fall eine Folgesache darste...mehr

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FoVo 10/2016, Die Kosten de... / II. Die Lösung

Befriedigt der Schuldner die offene Forderung nicht zeitnah, so kann sich die Situation ergeben, dass auf Seiten des Gläubigers ein Fall der Rechtsnachfolge eintritt. Neben den Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs, etwa nach § 86 VVG, ist der Erbfall ebenso wie gesellschaftsrechtliche Vorgänge der Schmelzung oder die Abtretung aufgrund eines Forderungskaufvertrages (N...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 34 Zusicherung / 2.2.2 Form der Zusicherung

Rz. 14 Für die Wirksamkeit der Zusicherung ist unabdingbar ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben, die dazu dient, dass sich die Behörde vor Abgabe über deren Gegenstand und die Folgen Klarheit verschafft. Sie hat demzufolge Schutzfunktion für die Behörde (vgl. Klose, SGb 1996 S. 472). Gleichzeitig dient sie auch der Rechtssicherheit des Betroffenen. Die Schriftform kan...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 3. Wirksamkeit einer Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments in der Schweiz

Das gemeinschaftliche Testament kann aus deutscher Sicht – neben notarieller Form auch – handschriftlich errichtet werden, indem einer der Ehegatten das Testament handschriftlich nach § 2247 BGB errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig nach § 2267 BGB mitunterzeichnet. Das gemeinschaftliche Testament steht im Gegensatz zu einem Erbvertrag...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 2. Wirksamkeit einer Beurkundung eines Erbvertrages in der Schweiz

Für den Erbvertrag ist in Deutschland nach § 2276 Abs. 1 S. 1 BGB eine notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vorgesehen. Nach Art. 4 des Abkommens ist dieses auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die zwei oder mehrere Personen in derselben Urkunde errichtet haben. Erbverträge sind allerdings nicht vom Anwendungsbereich des Abkommens erfas...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / Einführung

Aus deutscher Sicht stehen dem Erblasser verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl, eine letztwillige Verfügung zu errichten. In der Praxis am meisten verbreitet sind das eigenhändige Testament iSd § 2247 BGB sowie das öffentliche (notarielle) Testament iSd § 2232 BGB. Für ein notarielles Testament spricht eine ganze Reihe von Vorteilen:[1] Die vorgenannten Vorteile sind den mit...mehr

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ZAP 8/2017, Ein-Personen-GmbH: Beurkundung für Satzungsänderung

(OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2017 – 9 W 13/17) • Dem Beurkundungserfordernis für die Satzungsänderung wird auch bei der Ein-Personen-GmbH durch Einhaltung der Formvorschriften der §§ 36 ff. BeurkG genügt. Hinweis: Anders als bei der Gründung der GmbH, wo stets die §§ 6 ff. BeurkG Anwendung finden, kann die gebotene notarielle Beurkundung bei einer Satzungsänderung, die gem. §...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 10

Auf einen Blick Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, sind ein in der Schweiz beurkundetes Einzeltestament und ein in der Schweiz beurkundeter Erbvertrag wirksam und können in den typischen Situationen im Rechtsverkehr erfolgreich eine inländische, notarielle letztwillige Verfügung substituieren. Von der Beurkundung von gemeinschaftlichen Testamenten in der Schwei...mehr

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zerb 8/2016, Beurkundung vo... / 4. Anerkennung im grundbuchrechtlichen Verfahren

Gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genügt es im grundbuchrechtlichen Verfahren für den Nachweis der Erbfolge, die auf einer Verfügung von Todes wegen, welche in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, beruht, wenn anstelle eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden...mehr

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ZAP 9/2017, Vorsorgevollmac... / 1. Form

Grundsätzlich benötigt eine Vollmacht nicht die Form des Grundgeschäfts, § 167 Abs. 2 BGB, also auch nicht bei Immobiliengeschäften. Um Änderungen im Grundbuch herbeiführen zu können, müssen die relevanten Tatsachen – wie z.B. die Vollmacht – aber durch zumindest unterschriftsbeglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, § 29 Abs. 1 GBO (BGH NJW 2016, 1516). Für besonders einsch...mehr

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ZAP 21/2016, Fehlerquellen ... / 1. Rechtsnatur

Der Prozessvergleich ist in der ZPO nur geringfügig geregelt (vgl. §§ 794, 278 Abs. 6, 160, 162 ZPO), etwas genauer im § 36 FamFG. Er hat eine Doppelnatur, er ist nämlich privates Rechtsgeschäft und zugleich Prozesshandlung (BGH NJW 1974, 107). Wegen der Doppelnatur muss er den materiell-rechtlichen Voraussetzungen (§ 779 BGB; gegenseitiges Nachgeben; BGH NJW 1999, 2806) gen...mehr

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ZAP 4/2017, Vorkaufsrecht des Mieters: Vor Begründung von Wohnungseigentum

(BGH, Urt. v. 7.12.2016 – VIII ZR 70/16) • Nach § 577 Abs. 1 S. 1 BGB kann in zwei Varianten ein Vorkaufsrecht entstehen. Entweder muss nach der Überlassung der Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden und zusätzlich der Abschluss des Kaufvertrags mit dem Dritten der Begründung von Wohnungseigentum zeitlich nachfolgen oder in der zweiten Variante bei künftig...mehr

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ZAP 6/2017, Gesetzgebungsre... / 4. Keine Vereinbarung eines Schriftformerfordernisses in AGB

Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.2.2016 (BGBl I, S. 233) zielt nicht nur – durch verschiedene Änderungen des UKlaG und des UWG – auf einen verbesserten Schutz von Verbrauchern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der W...mehr