Rz. 5

Die Ausnahmevorschrift gestattet die Ersetzung der vorgeschriebenen notariellen Beurkundung durch ein gerichtliches Vergleichsprotokoll.

 

Rz. 6

Familienrechtliche Spezialvorschrift für den nachehelichen Unterhalt ist § 1585c BGB. Hiernach gilt § 127a BGB bei einer Protokollierung, die in einem Verfahren in Ehesachen erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in einer Grundsatzentscheidung darauf erkannt, dass dies auch dann gilt, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird.[2] Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden.

 

Rz. 7

Diese Rechtsprechung dürfte auf die gleichlautende Vorschrift für die Zugewinnausgleichsforderung des § 1378 Abs. 2 S. 2 2. Hs übertragbar sein; dies ist jedoch noch nicht entschieden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge