I. Das Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Rz. 3
Die Beurkundung hat vor einem Notar zu erfolgen (§§ 1, 56 BeurkG). Das Beurkundungsgesetz regelt auch das Beurkundungsverfahren (vgl. aber Rdn 14!).
II. § 128 BGB
Rz. 4
Hiernach genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrages von einem Notar beurkundet werden (Sukzessivbeurkundung). Daher genügen Beurkundungen an verschiedenen Orten durch verschiedene Notare.[1]
III. § 127a BGB
Rz. 5
Die Ausnahmevorschrift gestattet die Ersetzung der vorgeschriebenen notariellen Beurkundung durch ein gerichtliches Vergleichsprotokoll.
Rz. 6
Familienrechtliche Spezialvorschrift für den nachehelichen Unterhalt ist § 1585c BGB. Hiernach gilt § 127a BGB bei einer Protokollierung, die in einem Verfahren in Ehesachen erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in einer Grundsatzentscheidung darauf erkannt, dass dies auch dann gilt, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird.[2] Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden.
Rz. 7
Diese Rechtsprechung dürfte auf die gleichlautende Vorschrift für die Zugewinnausgleichsforderung des § 1378 Abs. 2 S. 2 2. Hs übertragbar sein; dies ist jedoch noch nicht entschieden.
IV. Heilung von Formmängeln
Rz. 8
Außerhalb des Familienrechts können bestimmte Formmängel in bestimmter Weise geheilt werden, vgl. etwa § 311b S. 2 BGB.
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