Rz. 4

Hiernach genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrages von einem Notar beurkundet werden (Sukzessivbeurkundung). Daher genügen Beurkundungen an verschiedenen Orten durch verschiedene Notare.[1]

[1] Palandt/Ellenberger, § 128 Rn 3.

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