Rz. 156

Die Wirkung des Vertrages ist grundsätzlich schuldrechtlicher Natur. Um eine dingliche Wirkung zu erzielen, sind Erbteilsübertragungen mit in den Vertrag aufzunehmen. Dann gilt das Formerfordernis des § 2385 BGB, der Vertrag ist notariell zu beurkunden. Die notarielle Beurkundung ist des Weiteren erforderlich, wenn eine Feststellung über ein Erbrecht getroffen wird, §§ 2371, 2385 BGB, oder Formvorschriften, wie bspw. die des § 311b BGB, betroffen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge