Rz. 166

Anders als beim Nießbrauch am Nachlass, handelt es sich beim Nießbrauch an einem Erbteil um einen Nießbrauch an einem Recht (§ 1068 BGB).[343] Die Bestellung des Nießbrauchs erfolgt gem. §§ 1069 Abs. 1, 2033 BGB durch notarielle Form. Ist der Schuldner freiwillig nicht bereit, die Bestellung des Nießbrauchs durch notarielle Beurkundung vorzunehmen, so ist er auf Abgabe der dinglichen Einigungserklärung gem. § 1069 BGB zu verklagen. Das rechtskräftige Urteil ersetzt gem. § 894 ZPO die Einigungserklärung. Da für die Nießbrauchsbestellung an einem Erbteil gem. §§ 1069 Abs. 1, 2033 BGB notarielle Beurkundung erforderlich ist, muss der Kläger wie bei der Auflassung die Einigungserklärung unter Vorlage einer Ausfertigung des Urteils beim Notar beurkunden lassen. Weiterhin hat der Berechtigte auf Einräumung von Mitbesitz zu klagen, da ihm als Nutznießer des Erbteils der Mitbesitz am Nachlass zusteht.[344]

[343] Staudinger/Frank, § 1089 Rn 25.
[344] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 15 Rn 170 mit einem entsprechenden Formulierungsbeispiel.

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