(BGH, Urt. v. 7.12.2016 – VIII ZR 70/16) • Nach § 577 Abs. 1 S. 1 BGB kann in zwei Varianten ein Vorkaufsrecht entstehen. Entweder muss nach der Überlassung der Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden und zusätzlich der Abschluss des Kaufvertrags mit dem Dritten der Begründung von Wohnungseigentum zeitlich nachfolgen oder in der zweiten Variante bei künftiger Begründung von Wohnungseigentum die Absicht hierzu durch notarielle Beurkundung der Teilungserklärung nach außen zeitlich nach Überlassung an den Mieter dokumentiert werden. Hinweis: In der zweiten Variante muss die Überlassung an den Mieter zeitlich vor der nach außen dokumentierten Absicht, Wohnungseigentum begründen zu wollen, erfolgt sein. Werden die strengen zeitlichen Abläufe nicht eingehalten, entsteht kein Vorkaufsrecht.

ZAP EN-Nr. 122/2017

ZAP F. 1, S. 164–165

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